Norm
ArbVG §33 Abs2 Z2Rechtssatz
Die in dieser Bestimmung, vom Geltungsbereich des 2. Teiles ausgenommenen, im Zusammenhang mit Behörden und Ämtern genannten sonstigen Verwaltungsstellen müssen einen engen Konnex mit Staatsaufgaben aufweisen, die typischerweise in den Formen der Hoheitsverwaltung erbracht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0050992Dokumentnummer
JJR_19931210_OGH0002_009OBA00256_9300000_001