Norm
ArbVG §33 Abs2 Z4Rechtssatz
Ein als Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht von einer Gebietskörperschaft geführtes Konservatorium ist eine öffentliche Unterrichtsanstalt und Erziehungsanstalt im Sinne dieser Gesetzesstelle; ist ein Landes - PVG darauf anzuwenden, gilt die Ausnahmsbestimmung des § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0051030Dokumentnummer
JJR_19950426_OGH0002_009OBA00054_9500000_001