Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit längerem bei der beklagten Partei beschäftigt. Mit Dienstanweisung Nr. 40 vom 1. März 1989 ordnete die beklagte Partei für den 29. und 30. November 1989 eine Wahl der Personalvertretung im Sinne der Wahlordnung zu § 9 der Personalvertretungsvorschrift an. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Personalvertretungsvorschrift und die Wahlordnung zur Personalvertretungsvorschrift der beklagten Partei in der derz... mehr lesen...
Norm: ArbVG §33 Abs2 Z3PVG §1 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 33 Abs 2 Z 3 ArbVG und des § 1 Abs 2 PVG greifen weder in die Rechtssphäre eines Dienstnehmers der ÖBB unmittelbar ein noch beeinträchtigen sie diese aktuell. Entscheidungstexte 9 ObA 76/91 Entscheidungstext OGH 10.07.1991 9 ObA 76/91 Schlagworte SW: Arbeitnehmer ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §33 Abs2 Z3PVG §1 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 33 Abs 2 Z 3 ArbVG und des § 1 Abs 2 PVG greifen weder in die Rechtssphäre eines Dienstnehmers der ÖBB unmittelbar ein noch beeinträchtigen sie diese aktuell. Entscheidungstexte 9 ObA 76/91 Entscheidungstext OGH 10.07.1991 9 ObA 76/91 Schlagworte SW: Arbeitnehmer ... mehr lesen...