Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 19 Jahren Angestellter der Beklagten. Seit 1. Juni 1984 leitet er die Arbeitsgruppe "Entgeltfortzahlungsgesetz" und erledigt die ihm übertragenen schwierigen Aufgaben zur vollen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten. Er ist derzeit in die Gehaltsgruppe D, Dienstklasse II der DO.A eingereiht. Der Verwaltungsausschuß der Beklagten beschloß am 13.Oktober 1989, die Stelle des Leiters der Personalabteilung in der Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III, a... mehr lesen...
Norm: ArbVG §115 Abs3ArbVG §117
Rechtssatz: Dem freigestellten Mitglied des Arbeiterbetriebsrates sind dann, wenn der Arbeitgeber die vergleichbaren Arbeitnehmer bei unveränderter Tätigkeit in das Angestelltenverhältnis (ex contractu) übernimmt, sämtliche den auf Grund ihrer Tätigkeit weiterhin vergleichbaren Arbeitnehmern - auch im Zusammenhang mit ihrer Übernahme in das Angestelltenverhältnis - gewährten finanziellen Vorteile im Rahmen des na... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend wird folgendes ausgeführt: Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 9 Ob A 238/88 in Übereinstimmung mit Floretta in Floretta-Strasser, Komm ArbVG Rz 3.2 zu § 115, ausgesprochen hat, dürfen Mitglieder des Betriebsrates wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit insbesondere hinsichtlich des Entg... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs5ArbVG §115 Abs3
Rechtssatz: Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, dass die Benachteiligung auf das verpönte Motiv zurückzuführen ist, dann ist eine unzulässige Benachteiligung anzunehmen, sofern nicht der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass ein anderes Motiv mit höherer Wahrscheinlichkeit ausschlaggebend war. Entscheidungstexte 9 ObA 238/88 Entscheidungstext OGH 14.09.1... mehr lesen...
Norm: ArbVG §115 Abs3
Rechtssatz: Eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Betriebsratsmitglied aus dem durch diese Gesetzesbestimmung mißbilligten Motiv eine bisher gewährte freiwillige Zulage entzogen oder das Betriebsratsmitglied bei Zuteilung von besonderen Zuwendungen nicht berücksichtigt wird. Entscheidungstexte 9 ObA 238/88 Entsche... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 22. August 1972 bei der Beklagten beschäftigt. Er bildete sich in der Freizeit weiter und rückte schließlich zum Leiter der Buchhaltung auf. Seit 1. Jänner 1976 übte der Kläger die Tätigkeit eines Bilanzbuchhalters aus. Erstmals im Jahre 1976 wurde ihm dafür, daß in seiner Buchhaltungsabteilung die Bilanzen für den Gesamtkonzern erstellt wurden, eine Weihnachtsgratifikation gewährt. Derartige Gratifikationen erhielt der Kläger - ebenso wie ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs1 BIIhABGB §1157ArbVG §115 Abs3
Rechtssatz: Bei Prüfung des Motives für die Benachteiligung - Entzug einer bisher freiwillig gewährten Gratifikation - eines Betriebsratsmitgliedes ist § 105 Abs 6 ArbVG analog anzuwenden. Im Rahmen der Beurteilung, ob gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen wurde, sind nur die einschlägig verwendeten Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmer, auf die die vom Arbeitgeber bei Gewährung der Begüns... mehr lesen...
Norm: ArbVG §157 Abs1ArbVG §115 Abs3
Rechtssatz: Streitigkeiten über den Anspruch der Betriebsmitglieder, in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt zu werden, haben betriebsverfassungsrechtlichen Charakter, so daß zu ihrer Entscheidung die Einigungsämter zuständig sind. Entscheidungstexte 5 Ob 619/83 Entscheidungstext OGH 07.06.1983 5 Ob 619/83 Veröff: EvBl 1983/138 S 49... mehr lesen...
Norm: ArbVG §101ArbVG §115 Abs3ArbVG §157 Abs1 Z3JN §1 CIb1
Rechtssatz: Zur Entscheidung darüber, ob ein Mitglied des Betriebsrates durch eine Versetzung in der Ausübung seiner Tätigkeit behindert wird, sind ausschließlich die Einigungsämter berufen. Dies gilt auch für Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit einer bestimmten Maßnahme des Arbeitgebers. Entscheidungstexte 4 Ob 119/77 ... mehr lesen...