Norm
ABGB §879 Abs1 BIIhRechtssatz
Bei Prüfung des Motives für die Benachteiligung - Entzug einer bisher freiwillig gewährten Gratifikation - eines Betriebsratsmitgliedes ist § 105 Abs 6 ArbVG analog anzuwenden. Im Rahmen der Beurteilung, ob gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen wurde, sind nur die einschlägig verwendeten Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmer, auf die die vom Arbeitgeber bei Gewährung der Begünstigung angewendeten generellen Kriterien zutreffen, in den Vergleich einzubeziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018148Dokumentnummer
JJR_19880914_OGH0002_009OBA00238_8800000_001