RS OGH 1988/9/14 9ObA238/88

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Veröffentlicht am 14.09.1988
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Norm

ABGB §879 Abs1 BIIh
ABGB §1157
ArbVG §115 Abs3

Rechtssatz

Bei Prüfung des Motives für die Benachteiligung - Entzug einer bisher freiwillig gewährten Gratifikation - eines Betriebsratsmitgliedes ist § 105 Abs 6 ArbVG analog anzuwenden. Im Rahmen der Beurteilung, ob gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen wurde, sind nur die einschlägig verwendeten Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmer, auf die die vom Arbeitgeber bei Gewährung der Begünstigung angewendeten generellen Kriterien zutreffen, in den Vergleich einzubeziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018148

Dokumentnummer

JJR_19880914_OGH0002_009OBA00238_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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