Norm
ArbVG §101Rechtssatz
Zur Entscheidung darüber, ob ein Mitglied des Betriebsrates durch eine Versetzung in der Ausübung seiner Tätigkeit behindert wird, sind ausschließlich die Einigungsämter berufen. Dies gilt auch für Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit einer bestimmten Maßnahme des Arbeitgebers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0045565Dokumentnummer
JJR_19771206_OGH0002_0040OB00119_7700000_001