Norm
ArbVG §105Rechtssatz
Eine wirksame Anhörung nach Maßgabe des § 102 Abs 1 BetrVG 1972 setzt mindestens voraus, daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Person des Arbeitnehmers, dem gekündigt werden soll, bezeichnet, die Art der Kündigung (zB ordentliche oder außerordentliche), gegebenenfalls auch den Kündigungstermin, angibt und die Gründe für die Kündigung mitteilt.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1974:RS0104434Dokumentnummer
JJR_19740228_AUSL000_002AZR00455_7300000_001