Norm
ArbVG §105Rechtssatz
Der Senat neigt zu der Ansicht, daß es beim Anhörungsverfahren zumindest grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob der Arbeitgeber seinen Kündigungswillen erkennbar bereits abschließend gebildet hat. Veröff: AuR 1975,123
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1974:RS0104435Dokumentnummer
JJR_19740228_AUSL000_002AZR00455_7300000_002