Norm
ArbVG §105Rechtssatz
Durch die nachträgliche Zustimmung des Betriebsrats zu einer ausgesprochenen Kündigung wird der Mangel der Anhörung nicht geheilt. Die Kündigung bleibt bei fehlender Anhörung unwirksam. Veröff: AuR 1975,123
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1974:RS0104436Dokumentnummer
JJR_19740228_AUSL000_002AZR00455_7300000_003