Norm: ABGB §863 GVArbVG §101BRG §14 Abs2 Z6
Rechtssatz: Die dauernde Einreihung eines Dienstnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz mit Verschlechterung der Lohnbedingungen oder sonstigen Arbeitsbedingungen bedarf auch dann der Zustimmung des Betriebsrates, wenn diese Einreihung auf Verlangen des betreffenden Dienstnehmers oder mit dessen Einwilligung geschieht. Ohne Auftrag des Betriebsratsobmannes kann ein anderes Mitglied des Betriebsrates ke... mehr lesen...
Unbestritten blieb, daß die Klägerin mit Dienstvertrag vom 24. Juni 1950 als Vertragsbedienstete des Landes Oberösterreich mit dem Dienstorte in der Landesfrauenklinik L. für den Dienst als diplomierte Pflegerin eingestellt wurde und daß diesem Dienstvertrag die Bestimmungen des VBG. 1948 zugrunde gelegt wurden. Ab 8. April 1958 war sie ständig im Entbindungszimmer der Frauenklinik tätig, wo sie den Gebärenden geburtshilflichen Beistand zu leisten hatte. Seit zwei oder drei Jahren wur... mehr lesen...
Norm: ArbVG §101BRG §14 Abs1 Z6
Rechtssatz: Versetzung einer Pflegerin innerhalb verschiedener Abteilungen einer Landesfrauenklinik. § 14 Abs 1 Z 6 BRG betrifft nur die dauernde Einreihung von Dienstnehmern auf einen anderen Arbeitsplatz, nicht aber eine solche, die infolge plötzlichen Personalausfalls nur vorübergehend erfolgen muß. Entscheidungstexte 4 Ob 120/65 Entscheidungstext ... mehr lesen...