RS OGH 1967/5/9 4Ob51/66, 4Ob51/72, 4Ob64/73, 4Ob4/80, 4Ob79/85, 9ObA214/94, 8ObA208/94, 9ObA233/94,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1967
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Norm

ABGB §863 GV
ArbVG §101
BRG §14 Abs2 Z6

Rechtssatz

Die dauernde Einreihung eines Dienstnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz mit Verschlechterung der Lohnbedingungen oder sonstigen Arbeitsbedingungen bedarf auch dann der Zustimmung des Betriebsrates, wenn diese Einreihung auf Verlangen des betreffenden Dienstnehmers oder mit dessen Einwilligung geschieht. Ohne Auftrag des Betriebsratsobmannes kann ein anderes Mitglied des Betriebsrates keine rechtsgültige Zustimmungserklärung gemäß § 14 Abs 1 Z 6 BRG abgeben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 51/66
    Entscheidungstext OGH 09.05.1967 4 Ob 51/66
    Veröff: Arb 8413
  • 4 Ob 51/72
    Entscheidungstext OGH 26.09.1972 4 Ob 51/72
    nur: Die dauernde Einreihung eines Dienstnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz mit Verschlechterung der Lohnbedingungen oder sonstigen Arbeitsbedingungen bedarf auch dann der Zustimmung des Betriebsrates, wenn diese Einreihung auf Verlangen des betreffenden Dienstnehmers oder mit dessen Einwilligung geschieht. (T1) Beisatz: Die Zustimmung des Betriebsrates muß ausdrücklich gegeben werden, sodaß ein bloßes Schweigen auf eine Mitteilung des Dienstgebers von der beabsichtigten Versetzung die nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung nicht ersetzen kann. (T2) Veröff: EvBl 1973/39 S 99 = Arb 9034 = SozM IIB,1014
  • 4 Ob 64/73
    Entscheidungstext OGH 04.09.1973 4 Ob 64/73
    nur T1; Veröff: ZAS 1975,15 (Fischer) = SozM IIB,1051 = DRdA 1975,140 (Hengstler)
  • 4 Ob 4/80
    Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 4/80
    nur T1
  • 4 Ob 79/85
    Entscheidungstext OGH 25.06.1985 4 Ob 79/85
    Auch; Beisatz: Der Normzweck liegt darin, dem einzelnen Arbeitnehmer wegen seiner Abhängigkeit vom Betriebsinhaber unter den Schutz der Betriebsvertreter zu stellen. Der Betriebsrat hat bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts das Interesse der Belegschaft und nicht das Interesse des von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmer zu wahren. (T3) Veröff: RdW 1985,381 = Arb 10472
  • 9 ObA 214/94
    Entscheidungstext OGH 16.11.1994 9 ObA 214/94
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wegfall einer Personalzulage nach dem KVI. (T4)
  • 8 ObA 208/94
    Entscheidungstext OGH 06.05.1994 8 ObA 208/94
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 67/84
  • 9 ObA 233/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1995 9 ObA 233/94
    Auch
  • 8 ObA 2053/96m
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 ObA 2053/96m
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 70/21
  • 9 ObA 275/97z
    Entscheidungstext OGH 10.12.1997 9 ObA 275/97z
    nur T1
  • 9 ObA 122/00g
    Entscheidungstext OGH 14.06.2000 9 ObA 122/00g
    nur T1; Beisatz: Hier: Aus dem synallagmatischen Charakter des Arbeitsverhältnisses und dem daraus erfließenden Klarstellungsinteresse des Arbeitgebers, welcher ja auch personelle Dispositionen zu treffen hat, ergibt sich aber, dass die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer "verschlechternden Versetzung" nicht zeitlich unbegrenzt möglich ist. (T5)
  • 9 ObA 198/00h
    Entscheidungstext OGH 04.10.2000 9 ObA 198/00h
    nur T1; Beisatz: Ohne Zustimmung des Betriebsrates, die allenfalls durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann, ist eine verschlechternde Versetzung jedenfalls rechtsunwirksam, gleichgültig, ob eine direktoriale oder vertragsändernde Versetzung vorliegt und ob der betroffene Arbeitnehmer hiezu seine ausdrückliche oder konkludente Zustimmung erteilt hat. (T6)
  • 9 ObA 88/04p
    Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 ObA 88/04p
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T6 nur: Ohne Zustimmung des Betriebsrates, die allenfalls durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann, ist eine verschlechternde Versetzung jedenfalls rechtsunwirksam. (T7)
  • 9 ObA 35/05w
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 9 ObA 35/05w
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T6; Veröff: SZ 2005/122
  • 9 ObA 2/14f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 2/14f
    Auch; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0018095

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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