Norm
ArbVG §101Rechtssatz
Versetzung einer Pflegerin innerhalb verschiedener Abteilungen einer Landesfrauenklinik. § 14 Abs 1 Z 6 BRG betrifft nur die dauernde Einreihung von Dienstnehmern auf einen anderen Arbeitsplatz, nicht aber eine solche, die infolge plötzlichen Personalausfalls nur vorübergehend erfolgen muß.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0051214Dokumentnummer
JJR_19651104_OGH0002_0040OB00120_6500000_002