Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L, Politische Expositur B A, vom 16.3.2000, GZ.: 15.1 1999/168, wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe als verantwortliche Beauftragte der Hotel E J Betriebs GesmbH, B A, wie anlässlich einer am 12.2.1999 vom Arbeitsinspektorat durchgeführten Überprüfung festgestellt habe werden können, nicht dafür gesorgt, 1.) dass dem Arbeitnehmer L an Stelle der Wochenendruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, welche einen ganzen Woche... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Person erfüllt die Voraussetzungen eines leitenden Angestellter im Sinne des § 1 Abs 2 Z 5 ARG, wenn ihr als Küchenchef der Küchenbereich in einem beworbenen Gesundheits-Hotel im Wesentlichen eigenverantwortlich übertragen wird. So kommt dem Küchenbereich (und seiner Leitung) in einem solchen Hotel besondere Bedeutung zu, da ein funktionierender Küchenbetrieb auf Bestand und Entwicklung des gesamten Hotels maßgebenden Einfluss hat. Damit hebt sich der Küchenchef aufgrund s... mehr lesen...
Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, 1) er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S J Landmaschinen GesmbH somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der S J Landmaschinen GesmbH & CoKG zu verantworten, daß am Sonntag den 23.10.1994 in dem Betrieb der Arbeitnehmer Georg S um 11.00 Uhr mit Kundenbetreuungsarbeiten beschäftigt wurde, obwohl diese Beschäftigung in die Wochenendruhe fiel und nicht zulässig war, da sie... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft x vom 6.5.1993, Zl 3-****-92, wurde über Herrn J G wegen Übertretung der Bestimmung des §3 Abs2 ARG eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 48 Stunden) verhängt. Angelastet wurde ihm, in seiner Funktion als Vorstandsmitglied der R*********lagerhaus xx, **** xx, L********str **, dafür verantwortlich zu sein, daß die im Spruch: des erstinstanzlichen Bescheides namentlich genann... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein wichtiges Kriterium für die Zugehörigkeit zum Kreis der leitenden Angestellten ist, daß diesen Arbeitnehmern auch unternehmerische Teilaufgaben zur grundsätzlich selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung übertragen sind und diese auch Dienstgeberteilfunktionen gegenüber fachlich und disziplinär unterstellten Dienstnehmern wahrzunehmen haben. mehr lesen...