Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für Arbeitnehmer aller Art, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2)Absatz 2Ausgenommen sind:
1.Ziffer einsArbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband stehen, soweit sie nicht
a)Litera ain Betrieben eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind,
b)Litera bin Betrieben des Bundes beschäftigt sind;
2.Ziffer 2Arbeitnehmer von Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes (KfLG), BGBl. I Nr. 203/1999, soweit für diese Arbeitnehmer zwingende dienstrechtliche Vorschriften über die wöchentliche Ruhezeit gelten;Arbeitnehmer von Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes (KfLG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, soweit für diese Arbeitnehmer zwingende dienstrechtliche Vorschriften über die wöchentliche Ruhezeit gelten;
3.Ziffer 3nahe Angehörige der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (Eltern, volljährige Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder Partner, sowie Lebensgefährtin oder Lebensgefährte, wenn seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht), deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit
a)Litera anicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder
b)Litera bvon diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann;
4.Ziffer 4Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen;Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht bereits unter Ziffer eins, fallen;
5.Ziffer 5leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit
a)Litera anicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder
b)Litera bvon diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann;
6.Ziffer 6Arbeitnehmer, für die folgende Vorschriften gelten:
b)Litera bdas Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962;
c)Litera cdas Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599;das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 599;
d)Litera ddas Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021;das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. römisch eins Nr. 78/2021;
e)Litera edas Seeschifffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, soweit für diese Arbeitnehmer kollektivvertragliche Regelungen entsprechend § 4 des Anhanges der Richtlinie 1999/63/EG gelten;das Seeschifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, soweit für diese Arbeitnehmer kollektivvertragliche Regelungen entsprechend Paragraph 4, des Anhanges der Richtlinie 1999/63/EG gelten;
7.Ziffer 7Arbeitnehmer, die dem Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410/1996, unterliegen;Arbeitnehmer, die dem Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,, unterliegen;
8.Ziffer 8Arbeitnehmer, die in Theaterunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Theaterarbeitsgesetzes (TAG), BGBl. I Nr. 100/2010, beschäftigt sind;Arbeitnehmer, die in Theaterunternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Theaterarbeitsgesetzes (TAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,, beschäftigt sind;
9.Ziffer 9Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, anzuwenden ist.
(3)Absatz 3Auf Arbeitnehmer gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn keine gleichwertige interne Regelung besteht.
In Kraft seit 01.06.2022 bis 31.12.9999
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