Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991 keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis in seinen Schuld-, Straf- und Kostenaussprüchen vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat gemäß §64 VStG, BGBl Nr 52/1991 idgF S 400,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag von S 2.000,-- und die Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in der Höhe von S 200,-- zu zahlen (§59 Abs2 AVG).
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft x vom 6.5.1993, Zl 3-****-92, wurde über Herrn J G wegen Übertretung der Bestimmung des §3 Abs2 ARG eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 48 Stunden) verhängt.
Angelastet wurde ihm, in seiner Funktion als Vorstandsmitglied der R*********lagerhaus xx, **** xx, L********str **, dafür verantwortlich zu sein, daß die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides namentlich genannten Arbeitnehmer am 29.3.1992 im Rahmen des "B****** Autofrühlings" beschäftigt wurden, obwohl die Wochenendruhe für alle Arbeitnehmer spätestens am Samstag um 13.00 und für Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluß- und Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, spätestens am Samstag um 15.00 Uhr zu beginnen hat und somit die ausgesprochene Geldstrafe gemäß §27 Abs1 ARG zu verhängen war.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung, in der unrichtige rechtliche Beurteilung als
Rechtsmittelgrund angeführt wurde.
Einerseits sei das ARG auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers Steurer nicht anzuwenden, da er im Geltungsbereich des Landarbeitsgesetzes stünde, für den Arbeitnehmer Ing S habe die Ausnahmebestimmung des §1 Abs2 Z5 ARG Geltung, da er leitender Angestellter wäre.
Darüberhinaus wäre vom Vorstand gemäß §9 VStG ein Geschäftsführer zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden, weshalb die angelastete Tat dem Beschuldigten nicht zur Last gelegt werden könne.
Weiters wäre ihm als Vorstandsmitglied von einer Beschäftigung von Arbeitnehmern an diesem Tag, dem Sonntag, nicht bekannt gewesen und wäre diese verkaufsfördernde Aktion keinesfalls vom Vorstand angeordnet worden.
Aus all diesen Gründen werde daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, in eventu die Anwendung des §21 VStG beantragt, eventualiter die Abänderung des Straferkenntnisses dahingehend, daß die verhängte Strafe herabgesetzt werden möge.
Im Rahmen des erteilten Parteiengehörs hat das am Verfahren mitbeteiligte Arbeitsinspektorat nach Kenntnis des Berufungsvorbringens weiterhin den bisherigen Rechtsstandpunkt aufrecht gehalten und die Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses beantragt.
In der am 5.5.1994 am Sitz der Bezirkshauptmannschaft xx durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung erstattete der Beschuldigte keinerlei zielführendes oder seinen Rechtsstandpunkt stützendes Vorbringen und verwies darauf, daß vorliegende Berufung, die in seinem Namen erstattet wurde, nicht von ihm verfaßt worden sei, sondern die Abfassung dieses Rechsmittels von dem Geschäftsführer in die Wege geleitet worden wäre.
Zur Veranstaltung als solches könne er überhaupt nichts angeben.
Das Organ der Arbeitsinspektion verwies darauf, daß die dieser Anzeige zugrundeliegende Veranstaltung in der örtlichen Presse kundgemacht wurde, und alle Autofirmen aus xx daran beteiligt gewesen seien, und hätte diese Veranstaltung, die verfahrensgegenständlich wäre, am Betriebsgelände des Unternehmens in den Räumlichkeiten der Reparaturwerkstätte stattgefunden.
Der Zeuge S gab an, seit September 1983 Geschäftsführer der R*********-Lagerhaus xx Genossenschaft zu sein und mit Juli heurigen Jahres aus dem Unternehmen in dieser Funktion auszuscheiden und wäre er zum Tatzeitpunkt somit auch Geschäftsführer dieses Unternehmens gewesen. Als Leiter des Betriebes hätte er den Gesamtverantwortungsbereich zu tragen gehabt und dieser Übertragung der Verantwortlichkeit möglicherweise schon zugestimmt, wobei er nicht angeben könne, ob er so eine Vereinbarung nachweislich zustimmend zur Kenntnis genommen habe, da im Regelfall auch eine Bestellung so ablaufe, daß man nach Absolvierung des vorgesehenen Ausbildungsweges von der Organisationsabteilung des Verbandes L********* Genossenschaften als Geschäftsführer vorgesehen und bei Freiwerden eines diesbezüglichen Postens bestellt würde.
Über den genaueren Inhalt des Dienstvertrages könne er keine Angaben machen und bestünde auch eine Geschäftsordnung, die die Rechte bzw Pflichten der Geschäftsführer zum Gegenstand habe. Es stünde ihm die ausschließliche Personalhohheit zu und würden nur bei der Aufnahme von Spitzenleuten, denen der Rang eines Abteilungsleiters zuzubilligen wäre, die Einvernahme mit dem Obmann des Vorstandes hergestellt, wobei die letztliche Entscheidung ihm obliege.
Verfahrensgegenständliche Veranstaltung war eine Initiative der B****** Autofirmen, fand die Ausstellung auf dem Betriebsgelände statt, wären ausschließlich Autofirmen von dieser Veranstaltung betroffen gewesen und wäre keinerlei Aufbau einer Ausstellungseinrichtung erfolgt, es wäre nur die Werkstatt gesäubert worden und dort die Autos zur Schau gestellt, welche PKW auch sonst im normalen Verkaufsprogramm laufen, wobei eine spezielle Anlieferung eines Messegutes nicht erfolgte.
Eine ausdrückliche nachweisliche Zustimmung seinerseits zur Bestellung zum Geschäftsführer sei nicht erfolgt, es wäre eigentlich eine Ernennung gewesen, die zur Kenntnis genommen wurde. Nach außen hin wäre somit kein faktischer Nachweis der Zustimmung erfolgt. Dieser schriftliche Nachweis werde in Zukunft der Arbeitsinspektion auf Anforderung übermittelt werden und wäre seitens der Genossenschaft offensichtlich ein Versehen passiert, daß es an der nachweislichen Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemangelt hätte.
Ein dementsprechender Nachweis gemäß der Bestimmung des §9 VStG könne nicht vorgelegt werden.
Der Zeuge S führte aus, seit dem Jahr 1980 im Lagerhaus als Autoverkäufer tätig zu sein, den Beruf des KFG-Mechanikers und Landmaschinen-Schlossers gelernt und beide Berufe mit der Gesellenprüfung abgeschlossen zu haben.
Er hätte sich am verfahrensgegenständlichen Tag an seiner sonst üblichen Arbeitsstätte aufgehalten, dort Prospekte an interessierte Kunden verteilt und fachspezifische Auskünfte über Befragen erteilt, Verkaufsabschlüsse seien jedoch nicht getätigt worden.
Seine üblicherweise ausgeübte Tätigkeit entspräche dem typischen Berufsbild des Autoverkäufers, sonstige berufliche Nebentätigkeiten gebe es im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses zur R*********-Lagerhaus Genossenschaft nicht, verkauft würden die gängigen PKWs und auch LKW-Typen der Autofirma P******, wäre er in diesem Betrieb der einzige Autoverkäufer und könne somit auch freihändig über die Gewährung von Rabatten verfügen.
An diesem Tag sei noch sein Meister, Ing S, anwesend gewesen. Ob darüberhinaus noch weitere Dienstnehmer am Betriebsgelände gewesen wären, könne er heute nicht mehr angeben.
Der Zeuge Ing S gab an, während dieser Veranstaltung, welche samstags und sonntags stattgefunden hätte, an beiden Tagen anwesend gewesen zu sein, dies in seiner Funktion als Meister und hätte diese Ausstellung in der Reparaturwerkstätte des Dienstgebers stattgefunden, die Ausstellung hätte reinen Informationscharakter gehabt und hätte der Präsentation der verschiedenen Fahrzeuge der Marke P****** gedient, wobei allerdings Spezialgeräte, die der Land- oder Forstwirtschaft zweckdienlich sein könnten, nicht präsentiert wurden, sondern nur die übliche Produktpalette und wären auch bei Bedarf einschlägige Auskünfte erteilt worden.
Er wäre seit dem Jahre 1962 ununterbrochen im Betrieb des R********* Lagerhauses tätig gewesen und hätte schon 1965 den Beruf des KFZ-Mechanikers mit der Meisterprüfung abgeschlossen. Er sei der alleinige Meister und hätte rund 35 Mitarbeiter, welche ihn untergeordnet wären und wäre seine innerbetriebliche Stellung die eines Abteilungsleiters, er ein monatliches Nettoentgelt inkl Überstundenpauschale von rund S 22.000,-- beziehe, er an die im Betrieb zur Anwendung kommende Arbeitszeit genauso gebunden sei wie jeder seiner Mitarbeiter und wäre eine allfällige Mehrarbeit schon im oben angeführten Nettobetrag inkludiert.
Hinsichtlich allfälliger Personalfragen hätte er wohl ein gewisses Vorschlagsrecht, Personalhoheit hinsichtlich Entlassung, Aufnahme oder Kündigung von Mitarbeitern hätte er nicht, sondern wäre dies der Aufgabenbereich des Geschäftsführers. Er hätte auch keinen Budgetposten, über den er frei oder ohne Rücksprache zu halten verfügen könne, und sei er dem Geschäftsführer strikt weisungsgebunden. Nur im Ersatzteilwesen habe er frei Hand bei der Bestellung bzw Beschaffung, müsse bei größeren Anschaffungen oder Investitionen selbstverständlich Rücksprache mit der Geschäftsleitung halten. Irgendeine Kompetenz zur Durchsetzung allfälliger von ihm geäußerter Vorschläge habe er nicht.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat rechtlich erwogen wie folgt:
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Der rechtlichen Beurteilung wird folgender Sachverhalt als erwiesen zugrundegelegt:
Am 28.3. und 29.3.1992 fand auf dem Gelände des R********* Lagerhauses xx eine zweitägige Veranstaltung anläßlich des "B****** Autofrühlings" statt. Zur Schau gestellt wurde dort die übliche Produktpalette der Automarke P******, spezielle land- bzw forstwirtschaftliche Geräte wurden nicht hergezeigt, weder erfolgte eine Anlieferung von Messegut noch wurden spezielle für diese Veranstaltung gedachte Messeaufbauten errichtet.
Die beiden im Spruch genannten Arbeitnehmer haben sich in der Reparaturwerkstätte des Unternehmens, in der die Ausstellung stattfand, aufgehalten und bei Bedarf fachspezifische Auskünfte erteilt.
Der Arbeitnehmer S hielt sich zum Tatzeitpunkt an seiner sonst üblichen Arbeitsstätte auf, er ist gelernter KFZ-Mechaniker und Landmaschinenschlosser und seit dem Jahr 1980 im Lagerhaus ausschließlich als Autoverkäufer tätig, wobei seine Tätigkeit dem klassischen Berufsbild des Autoverkäufers gleicht, berufliche Nebentätigkeiten im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses zum Dienstgeber nicht vorliegen und er als einziger Autoverkäufer in diesem Unternehmen auch freihändig über die Gewährung von Rabatten entscheiden kann.
Der Arbeitnehmer Ing S ist Meister der Reparaturwerstätte, er hat sich an beiden Tagen der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Veranstaltung im Betrieb aufgehalten und bei Bedarf fachspezifische Auskünfte erteilt.
Als Leiter der Werkstätte seit dem Jahr 1965 hat er rund 35 Mitarbeiter, welche ihm untergeordnet sind, bezieht er ein monatliches Nettoentgelt inklusive Mehrleistungsentschädigung von rund S 22.000,-- und ist er so wie alle anderen Arbeitnehmer an die in diesem Unternehmen geltenden Arbeitszeitregelungen verbunden, verfügt er in allfälligen Personalfragen nur über ein gewisses Vorschlagsrecht, jedoch in keiner sowohl finanziellen als auch personalhoheitlichen Frage über die letztliche Entscheidungskompetenz. Dem Geschäftsführer ist er weisungsgebunden und hat er nur eine gewisse Dispositionsmöglichkeit im Ersatzteilwesen, aber auch bei größeren Anschaffungen oder Investitionen dabei ist seinerseits Rücksprache mit der Geschäftsleitung zu halten.
Geschäftsführer S übt diese Funktion seit dem September 1983 im verfahrensgegenständlichen Unternehmen aus, wurde nach Absolvierung des vorgesehenen Ausbildungsweges als Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als Angestellter des Verbandes ländlicher Genossenschaften in dieser Funktion bestellt.
Ihm obliegt die letztliche Entscheidungskompetenz in Fragen des Personals, wobei in Ausnahmefällen die Einvernahme mit dem Obmann des Vorstandes herzustellen ist. Eine ausdrückliche nachweisliche Zustimmung seinerseits zur Bestellung zum Geschäftsführer ist nicht erfolgt. Eine schriftliche Zustimmungserklärung kann nicht vorgelegt werden.
Zu diesen Feststellungen gelangt der erkennende Senat auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrnes und der durchaus glaubhaften, schlüssigen und in sich geschlossenen Angaben der vernommenen Zeugen und den Angaben des Organes der Arbeitsinspektion, welche in Zusammenschau mit dem gesamten Akteninhalt, den ergänzenden Ausführungen der Zeugen, ein in sich geschlossenes, gedanklich nachvollziehbares Bild ergeben.
Hinsichtlich dieser Beweiswürdigung stützt sich der erkennende Senat auch auf die allgemeinen Lebenserfahrungen und ist von der Richtigkeit des als erwiesen anzusehenden Sachverhaltes mit der für das Verwaltungsstrafverfahrens erforderlichen Sicherheit überzeugt.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens lieferten ausreichende und sichere Anhaltspunkte für die obige Schlußfolgerung und konnten allfällige weitere Beweisaufnahmen deshalb unterbleiben, da sich der Senat auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte.
Demgegenüber konnte der Beschuldigte keinerlei Angaben machen, die seinem Rechtsstandpunkt in irgendeiner sinnvollen Weise dienlich sein konnten. Bemerkenswert ist auch, daß er gar nicht den Versuch unternahm, sich mit dem Inhalt der in seinem Namen eingebrachten Berufung auseinandersetzen, er offenbar an der Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes gar nicht interessiert war und er der dieser seiner Verpflichtung gar nicht nachkommen wollte bzw konnte.
Die Mitwirkungspflicht trifft ihn auch deshalb, da dieses Verfahren sowohl in seinem rechtlichen als auch in seinem wirtschaftlichen Interesse gelegen ist und hat die Behörde aus diesem Verhalten der offenbaren Weigerung an der Mitwirkung im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung negative Schlüsse gezogen.
Zu den einzelnen Punkten des Berufungsvorbringens wird ausgeführt:
I
Das Arbeitsruhegesetz ist auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers W S sehr wohl anzuwenden.
Gemäß §5 Abs4 des Landarbeitsgesetzes, BGBl Nr 140/1948 idgF gelten Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernissen und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befaßt sind.
Für die gegenständliche Kraftfahrzeugwerkstätte treffen diese Voraussetzungen in keinster Weise zu, da - auch unter der Annahme, daß es ein Hilfsbetrieb wäre -, weder Betriebsmittel hergestellt bzw instand gehalten werden, die dem land- und forstwirtschaftlichem Hauptbetrieb in irgendeiner Weise dienen können.
Die seitens des Zeugen im Zuge seiner Einvernahme vorgelegte Bestätigung hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer stellt eine reine Gefälligkeitsbestätigung dar, der keinerlei erhöhte Glaubwürdigkeit zuzubilligen ist, und, sollte der als Zeuge einvernommene Dienstnehmer S tatsächlich unter die Ausnahmebestimmung des ARG fallen, in unsachlicher Weise innerhalb der Berufsgruppe der Autoverkäufer differenzieren würde, obwohl es als erwiesen anzusehen ist, daß S in seinem beruflichen Aufgabenbereich vollinhaltlich dem sonst üblichen und gängigen Berufsbild des Autoverkäufers entspricht.
II
Der Arbeitnehmer Ing S gehört nicht zum Personenkreis der leitenden Angestellten, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, wie dies §1 Abs2 Z5 ARG normiert.
Um einen Arbeitnehmer dieser Personengruppe zurechnen zu können, ist es notwendig, daß diese Person innerhalb des Betriebes selbst bestimmen kann, wie die betriebliche Organisation in wichtigen Teilbereichen gestaltet ist. Leitende Angestellte müssen wesentliche Teilbereiche eines Betriebes in der Weise eigenverantwortlich leiten können, daß hiedurch auf Bestand und Entwicklung des gesamten Unternehmens Einfluß genommen wird (vgl VwGH vom 22.5.1989, Zl 88/08/0140 uva).
Auch wenn ein Arbeitnehmer zwar in der betrieblichen Hierarchie weit oben angesiedelt ist, selbst aber keine wesentlichen autonomen Entscheidungen treffen kann und unter Umständen selbst der Gefahr ausgesetzt ist, daß seine Gesundheit und seine persönlichen Interessen durch den tatsächlichen Anordnungsbefugten in Form übermäßiger Arbeitszeitbeanspruchung gefährdet wird, hat das Arbeitsruherecht gleichfalls zu gelten.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Abteilungsleiter oder diesen gleichgestellten Personen keine leitenden Angestellten.
Ein wichtiges Kriterium für die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis, auf den das ARG keine Anwendung zu finden hat, ist, daß diesen Arbeitnehmern auch unternehmerische Teilaufgaben zur grundsätzlichen selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung übertragen sind und auch Dienstgeberteilfunktionen gegenüber fachlich und disziplinär unterstellten Dienstnehmern wahrzunehmen haben.
Da vorliegendenfalls dieser Dienstnehmer an fixe Arbeitszeitgrenzen gebunden ist, hat dieser kaum eine Möglichkeit, selbständig außerhalb des bestehenden Arbeitszeitsystems zu disponieren und fehlt es ihm auch an der alleinigen Verantwortung sowohl in finanzieller als auch in betrieblicher, struktureller und organisatorischer Hinsicht und ist das erforderliche Kriterium der übertragenen maßgeblichen Führungsaufgaben vorliegendenfalls in keiner Weise erfüllt.
Gegen die Annahme des Vorliegens der Eigenschaft des leitenden Angestellten spricht auch die Höhe des monatlichen Entgeltes und die strikte Weisungsgebundenheit gegenüber dem Geschäftsführer.
III
Die gemäß §9 VStG erforderlichen Voraussetzungen für die Bestellung des H S zum verantwortlichen Beauftragten sind nicht erfüllt.
Voraussetzung dafür ist unter anderem auch die nachweisliche Zustimmung des Beauftragten. Wie sich auch der Aussage des vernommenen Zeugen zweifelsfrei ergibt, konnte und kann bis zum heutigen Zeitpunkt diese nachweisliche Zustimmung nicht vorgelegt bzw nachgewiesen werden.
Die einseitige Erklärung, die Verantwortung für ein bestimmtes Sachgebiet zu übernehmen, beinhaltet keinen derartigen Bestellungsakt (VwGH 15.10.1985, 85/01/0270), und kommt ein verantwortlicher Beauftragter, wenn er eine Funktion gleichsam stillschweigend übernommen hat in Hinblick auf die in §9 Abs4 VStG vorgesehene nachweisliche Zustimmung zur Bestellung nicht in Betracht (VwGH 12.6.1989, Zl 8/10/0129).
Da es somit erwiesenermaßen an der nachweislichen Zustimmung des seitens des Einschreiters behaupteten Beauftragten fehlt, erübrigt sich näheres Eingehen hinsichtlich des Besitzes einer Anordnungsbefugnis für den klar abgegrenzen beruflichen Bereich, bzw des Inlandwohnsitzes und die Prüfung der Frage der strafrechtlichen Verfolgung.
IV
Ein Entlastungsbeweis im Hinblick auf das Fehlen eines subjektiven Verschuldens ist dem Rechtsmittelwerber gleichfalls nicht gelungen, da er selbst dann strafbar bleibt, wenn Verstöße gegen Arbeitszeitregelungen bzw Bestimmungen hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitsruhe ohne sein Wissen und Willen begangen wurde (vgl analog VwGH 21.11.1984, 82/11/0091, 82/11/0092 uva).
Daß irgendwelche Maßnahmen getroffen wurden, die die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen, wurde nicht einmal behauptet und ergeben sich auch aus dem gesamten Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte dafür.
Somit ist die angelastete Tat sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht und in der Schuldform der Fahrlässigkeit als erwiesen anzusehen, da der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen des einzelnen Falles verpflichtet und auch befähigt war, außer Acht gelassen hat, um für die Aufrechterhaltung des gesetzmäßigen Zustandes zu sorgen.
Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe wurde vom Senat entschieden wie folgt:
Unter Zugrundelegung der in §19 VStG normierten Strafzumessungskriterien erscheint die im gegenständlichen Verfahren nunmehr ausgesprochene Geldstrafe, welche im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, als tat- und schuldangemessen, sowie unter Berücksichtigung der angegebenen allseitigen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers als persönlichkeitsadäquat und wird durch die Höhe der Bestrafung den Intentionen des Gesetzgebers gerade noch ausreichend Rechnung getragen, wobei seitens der Strafbehörde erster Instanz im Rahmen des ihr gesetzmäßig eingeräumten Ermessens diese Geldstrafe verhängt wurde, die als strafmildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit würdigt und ferner berücksichtigt, daß keine erschwerenden Umstände vorlagen.
Eine Anwendung der Bestimmung des §21 VStG - Absehen von der Strafe - war nicht möglich, da Voraussetzung für die Anwendung dieser Gesetzesnorm ist, daß das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und auch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.
Da das Arbeitsruhegesetz, welches dem Komplex der Arbeitnehmerschutzgesetze und der im Rahmen dieser Gesetze anzuwendenden Verordnungen den Schutz von höchstpersönlichen Rechtsgütern wie Leben und Gesundheit der einzelnen Arbeitnehmer bezweckt, ist in Übereinstimmung mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einschlägigen Übertretungen ein strenger Maßstab beizumessen.
Die Schuld des Beschuldigten ist nämlich nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 14.1.1988, 86/08/0073, uva).
Vorliegendenfalls ist der unzulässigen Inanspruchnahme der Arbeitskraft von Arbeitnehmern während der diesen gesetzlich zustehenden Arbeitsruhezeiträumen ein nicht unbeträchtlicher Unrechtsgehalt beizumessen und dieser bei der Strafbemessung, - wie oben näher ausgeführt - zu berücksichtigen.
Da eine Anwendbarkeit der Norm des §21 VStG sowohl Geringfügigkeit als auch Unbedeutsamkeit erfordert, und die Anwendung dieser obig zitierten Gesetzesstelle auch schon bei Vorliegen eines der beiden in §21 VStG genannten Erfordernisse nicht in Betracht kommt (VwGH 16.3.1987, 87/10/0024), kann die Anwendung dieser Bestimmung aus diesem Grund schon nicht erfolgen.
Die Höhe der Bestrafung ist notwendig, dem Beschuldigten die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens klarzumachen und ihn in Hinkunft von der Setzung gleichgelagerter Verhaltensweisen abzuhalten, wobei bei der Höhe der Strafzumessung zusätzlich ein generalpräventiver Zweck zu berücksichtigen ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.