Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51, 51c und 51e VStG wird den Berufungen in beiden Fällen insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe in beiden Fällen von S 2.000,-- auf S 1.000,--, die Ersatzarrreststrafe von 2 Tagen auf je 1 Tag, herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß §64 Abs2 VStG mit je S 100,-- neu festgesetzt.
Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt,
1) er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S J Landmaschinen GesmbH somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der S J Landmaschinen GesmbH & CoKG zu verantworten, daß am Sonntag den 23.10.1994 in dem Betrieb der Arbeitnehmer Georg S um 11.00 Uhr mit Kundenbetreuungsarbeiten beschäftigt wurde, obwohl diese Beschäftigung in die Wochenendruhe fiel und nicht zulässig war, da sie keiner Ausnahmebestimmung entsprach.
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §27 Abs1 iVm §3 Abs1 Arbeitsruhegesetz begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,--, Ersatzarrest von 2 Tagen, verhängt wurde.
2) Er habe in der gleichen Eigenschaft zu verantworten, daß am 26.10.1994 im Betrieb der Arbeitnehmer Georg H um 10.45 Uhr mit Kundenbetreuungsarbeiten beschäftigt wurde, obwohl die Beschäftigung in die Feiertagsruhe fiel und nicht zulässig war, da sie keiner Ausnahmebestimmung entsprach.
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §27 Abs1 iVm §7 Abs1 Arbeitsruhegesetz begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 3.000,--, Ersatzarrest von 3 Tagen, verhängt wurde. Gemäß §64 Abs2 VStG wurde seine Beitragspflicht zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz mit S 300,-- bestimmt.
In beiden Berufungen wird vorgebracht, der Tatbestand sei nicht dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der S J Landmaschinen GesmbH zur Last zu legen, sondern dem gewerberechtlichen Geschäftsführer. Weiters wird vorgebracht, die S J Landmaschinen GesmbH & CoKG habe am 23.10.1994 und 26.10.1994 eine Publikumsmesse in W abgehalten und hätten die Arbeitnehmer dort tatsächlich Arbeiten verrichtet, die durch §17 Arbeitsruhegesetz gedeckt seien. Die Behörde habe offenbar die Novelle 413/1990 übersehen. Die Publikumsmesse sei zeitlich begrenzt gewesen, keine einmalige Veranstaltung, und es hätten daran auch mehrere Aussteller teilgenommen. Das Angebot sei eine Fachmesse auf dem Sektor Landmaschinen und würden sich die Verkäufe auch an Wiederverkäufer erstrecken. Die Verfolgungsverjährung sei darüber hinaus eingetreten, weil in beiden Straferkenntnissen weder Tatzeit noch Tatort der Bestimmung des §44 VStG entspreche.Das Arbeitsruhegesetz sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, da sowohl Herr S als auch Herr H im Betrieb der S J GesmbH leitende Angestellte im Sinne des §1 Abs2 Z5 Arbeitsruhegesetz wären. Im übrigen lägen sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des §21 VStG vor, selbst wenn man ein Absehen der Strafe nicht annehmen würde, sei die Annahme der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des §20 VStG gerechtfertigt. Schließlich würden die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe deutlich überwiegen, wenn davon ausgegangen werde, daß das Interesse des betroffenen Arbeitnehmers verletzt werde, sei offenbar übersehen worden, daß der betroffene Arbeitnehmer selbst sich angeboten habe, an der Messe mitzuwirken. Beantragt werde die Einvernahme der beiden Arbeitnehmer sowie die Einvernahme des informierten Vertreters des Arbeitsinspektorates Innsbruck. Ausdrücklich werde die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.
Diese mündliche Berufungsverhandlung wurde am 26.6.1995 durchgeführt. An ihr nahmen der Berufungswerber, sein rechtsfreundlicher Vertreter, der Vertreter des Arbeitsinspektorates und der Zeuge Georg S teil.
Der Berufungswerber gab zu beiden Vorwürfen folgendes zu Protokoll:
"Richtig ist, daß ich handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S J Landmaschinen GesmbH und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S J Landmaschinen GesmbH & CoKG bin. Der Geschäftsgegenstand ist Reparatur und Handel mit Landmaschinen. Herr Georg S ist Chef des Ersatzteillagers. Er hat Mitarbeiter unter sich. Er ist von der Lohneinstufung her Angestellter. Er leitet das Ersatzteillager eigenverantwortlich. Herr H ist Bereichsleiter des Schauraumes (der zugleich als Verkaufsraum dient). Er muß sich um die Angelegenheiten im Verkaufsraum kümmern, das heißt, was dort ausgestellt wird, ob die Preise passen, daß die dort ausgestellten Gegenstände nachbestellt werden, etc. Er hat zwei Leute unter sich. Vom Lohn her ist er eingestuft als Angestellter. Von der Ausbildung her ist er Arbeiter. Beide Herren haben in der Wochenend-Ruhezeit Dinge benötigt wie Ersatzteile etc. Beide Herren haben sich das selber geregelt. Es wurde ihnen keine fixe Zeit vorgegeben. Die sogenannte Messe war auf unserem Betriebsgelände. Es waren auch andere Aussteller bei uns da. Wir haben Zeitungsinserate für diese Veranstaltung gemacht und Radiomeldungen.
Auf Frage des Vertreters des Arbeitsinspektorates: Es trifft nicht zu, daß ich der einzige Aussteller war. Es handelte sich um ein Mißverständnis zwischen mir und dem Arbeitsinspektorat. Ausgestellt hat auch die Firma P oder die Firma P in Kematen. Wenn diese Ausstellung nicht gewesen wäre, hätten beide Herren, S und H, nicht Dienst gehabt an diesem Tag. Im gesamten gesehen sind es 40 bis 50 Firmen gewesen, die tatsächlich anwesend waren. Grundsätzlich lief das so ab. Im Juni war die EU-Abstimmung. Im August und September war der Geschäftsgang durch die negative Einstellung der Bauern sehr schlecht. Wir mußten zwei Arbeiter ein Arbeitslosengeld beziehen lassen. Sie wurden gekündigt. Auch die Innsbrucker Messe war relativ schlecht besucht und vom Geschäftsgang her nicht unseren Erwartungen entsprechend. Es ist zeitlich ungünstig gelegen, da im September die Almabtriebe unter anderem erfolgen. Wir haben uns bemüht für die Herbstausstellung für Oktober. Diese Herbstausstellung war vom 23.10.1994 bis 26.10.1994 und lief recht gut. Danach haben wir die anderen zwei Mitarbeiter, die vorhin erwähnt wurden, wieder eingestellt. Es handelte sich somit um jene Ausstellung, bei der die beiden Angestellten jetzt beschäftigt wurden. Richtig ist, daß die Herren H und S grundsätzlich mir direkt unterstellt sind. Die 40 bis 50 Aussteller waren nicht alle persönlich anwesend, sondern teilweise durch Vertreter. Richtig ist auch, daß nicht alle Vertreter immer dort waren, sondern daß wir teilweise den Vertrieb der Produkte der anderen Unternehmen übernommen haben. Die Ausstellung war wirtschaftlich für uns eine absolute Notwendigkeit. Ich war auch bei der Ausstellung anwesend. Ich war auch bei den Kontrollen des Arbeitsinspektors zugegen. Vor der gegenständlichen Kontrolle erhielt ich ein Schreiben der Gewerkschaft der Privatangestellten, sie würden darauf aufmerksam machen, daß die Öffnung des Betriebes den Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes und der Verordnung des Landeshauptmannes widersprechen würde. Jedenfalls würde das Öffnen einen Verstoß gegen das Betriebszeitengesetz bedeuten. Ich habe dann zurückgeschrieben, daß wir sie auffordern, unsere Ausstellung zu ermöglichen, weil sonst 30 Mitarbeiter um ihren Arbeitsplatz fürchten müßten. Auf dieses Schreiben wurde nicht geantwortet. Dipl.-Ing. H kam gerade, als eine Kundschaft beim Abschließen war und fünf bis sechs andere Kundschaften warteten. Ich habe ihn dann gebeten, ein bißchen später zu kommen. Es war von ihm aus nicht möglich. Es gab dann ein etwas emotionelles Gespräch. Ich habe davon gesprochen, daß die Ausstellung für uns lebensnotwendig sei."
Hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse gab er an, ein unbestimmtes Nettoeinkommen zu beziehen, verheiratet zu sein, keine Sorgepflichten zu besitzen und größere Schulden für einen Kredit in Höhe von S 8.000.000,-- bedienen zu müssen. Das Vermögen bestehe in einer Einlage bei der GesmbH & CoKG in Höhe von S 500.000,--.
Der Zeuge Georg S gab folgende Aussage zu Protokoll:
"Ich bin Angestellter der S J Landmaschinen GesmbH & CoKG. Ich bin im Einkauf im Ersatzteillager. Ich bin der Leiter des Ersatzteillagers. Ich bin grundsätzlich dem Chef und dem Meister Leitner unterstellt. Ich habe über zwei Mitarbeiter die Aufsicht. Ich bin für die Ausgabe aus dem Ersatzteillager und für die Belieferung des Ersatzteillagers verantwortlich. Von der Lohneinstufung her bin ich Angestellter. Ich habe eine kaufmännische Ausbildung. Am Sonntag, den 23.10.1994 war eine Ausstellung im Betrieb. Es wurden auch Firmenprodukte, die wir vertreten, ausgestellt. Ich weiß nicht, ob andere Firmenvertreter dort waren. Die Ausstellung war in der Zeitung inseriert. Ich weiß nicht, wer die Firma P oder die Firma E vertreten hat. Ich bin dem Werkmeister insoferne unterstellt, als er anordnet, was für das Ersatzteillager bestellt wird. Ich war für die Kunden da, wenn gewisse Teile benötigt wurden, habe ich sie ausgegeben. Wenn die Ausstellung nicht gewesen wäre, wäre ich nicht im Betrieb gewesen. Es ist mir freigestellt worden, ob ich bei der Ausstellung mitarbeite oder nicht. Ich hätte nicht irgendwelche Folgen zu befürchten gehabt, wenn ich nicht teilgenommen hätte. Wir haben Zeitausgleich für die Teilnahme bekommen. Herr H ist auch für den Verkauf und die Ausgabe der Ersatzteile verantwortlich. Es sind ihm auch Arbeiter unterstellt. Er hat nicht genau den selben Wirkungsbereich wie ich, da ich für den Verkauf und er für den Einkauf der Ersatzteile verantwortlich ist. Er ist auch für den Schauraum verantwortlich. Ich weiß nicht genau, was er von der Einstufung her ist. Die Ausstellung hat sich nicht nur auf den Schauraum der Firma beschränkt. Herr H hat in etwa dasselbe organisatorische Verhältnis zum Werkmeister wie ich. In erster Linie bin ich dem Chef unterstellt. Über die wirtschaftliche Situation der Firma zum Zeitpunkt der Ausstellung bin ich nicht informiert. Ich weiß, daß unmittelbar vor der Ausstellung zwei Arbeiter gekündigt werden mußten, weil zu wenig Arbeit vorhanden war."
Der Vertreter des Arbeitsinspektorates wurde als Zeuge einvernommen bezüglich der Amtshandlungen am 23.10.1994 und am 26.10.1994. Er gab hiebei folgendes zu Protokoll:
"Ich habe sowohl am 23.10.1994 als auch am 26.10.1994 Kontrollen als Arbeitsinspektor im Betrieb des Berufungswerbers durchgeführt. Der Anlaß für die Kontrolle war eine Anzeige. Bei meiner Kontrolle bot sich mir das Bild, daß ich eine Vielzahl von Leuten sah, aus denen ich aber nicht die Aussteller unterscheiden konnte. Ich habe auch nicht die Aussteller erhoben. Herr S gab an, daß jeweils ein Lagerarbeiter sowohl am Feiertag als auch am Sonntag beschäftigt wird. Vom Hörensagen weiß ich, daß die Ausstellung in den Medien kundgemacht war, aber nicht definitiv aus der Lektüre der Zeitung. Es waren sicher verschiedene Marken ausgestellt. Wir haben sehr wohl Überlegungen angestellt, ob es sich um eine Messe handelt oder eine messeähnliche Veranstaltung. Ich habe aber aus dem Gespräch mit dem Berufungswerber eher entnommen, daß er der einzige Aussteller ist. Das Telefax des Herrn S habe ich in Ablichtung bekommen. Es war mir bekannt, daß der Berufungswerber die Ausstellung aus wirtschaftlichen Gründen machen muß. Ich habe das auch mit ihm besprochen."
Weiters wurde eine Petition der Arbeitnehmer der Firma S J Landmaschinen GesmbH & CoKG vorgelegt. In dieser Petition wird bestätigt, daß es im Sommer 1994 durch die EU-Bestimmung zu Unsicherheiten der Bauern und zur Auslastungsschwierigkeiten gekommen sei und zwei Mitarbeiter monatelang stempeln gingen. Im Herbst sei die von allen Firmenangehörigen befürwortete und lebenswichtige Ausstellung durchgeführt worden, die aber nur an Wochenenden und Feiertagen erfolgen konnte. Die Mitarbeiter der Firma S würden den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol auffordern, solche arbeitsplatzvernichtenden Tätigkeiten zum Wohle der Arbeitnehmer zu unterlassen und von einer Strafe dringlichst Abstand zu nehmen.
In einem Schreiben bestätigt der Arbeitnehmer Georg H, der nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, daß er vollkommen freiwillig als Bereichsleiter für den Verkaufsraum bei der Herbstausstellung am 26.10.1994 gearbeitet habe. Die Ausstellung sei lebensnotwendig und arbeitsplatzsichernd und im Interesse der Arbeitskollegen gewesen. Er sei auch mit zwei freien Tagen als Ausgleich für einen Feiertag einverstanden gewesen.
Weiters wurde ein Schreiben der J S Landmaschinen GesmbH & CoKG an 2 Gewerkschaftsfunktionäre vorgelegt, in der auf ein angebliches Ruheabkommen betreffend Ausstellungen an Sonn- und Feiertag zwischen den Kammern hingewiesen wurde und daß die Meinung vertreten wird, daß ein Landessekretär in dieser schwierigen Zeit die Firma für solche Verkaufsaustellungen belohnen sollte.
Es wurde der Beweisantrag gestellt, Firmenvertreter anderer Ausstellungsfirmen einzuvernehmen zum Beweis dafür, daß auch andere Firmen bei der Ausstellung ausgestellt hätten. Dies seien Herr K von der Firma P, Herr P von der Firma A und Herr K von der Firma R sowie Herr Z von der Firma W. Dieser Beweisantrag wurde abgelehnt, da die Qualifikation und das Ausstellen der Produkte im Sinne des Arbeitsruhegesetzes auch ohne diese Beweisaufnahme gelöst werden konnte.
Hiezu hat nämlich der unabhänige Verwaltungssenat in Tirol folgendes erwogen:
Nach §17 Abs1 Arbeitsruhegesetz dürfen Arbeitnehmer auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit Arbeiten beschäftigt werden, wenn Messen oder messeähnliche Veranstaltungen durchgeführt werden, die 1) innerhalb der letzten zwei Wochen vor Beginn zur Vorbereitung der Veranstaltung, wie zum Aufbau der Ausstellungseinrichtung und zur Anlieferung des Messegutes, 2) zur Durchführung der Veranstaltung, 3) zur Betreuung und Beratung der Besucher, 4) zur Erfüllung der Aufgaben als Beauftragter der beruflich berührten Besucherkreise oder 5) für den Abbau und Abtransport des Messegutes der Ausstellungseinrichtung und sonstigen Abschlußarbeiten notwendig sind.
1) In den Fällen der Zer 1, 4 und 5 ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Wochenend- und Feiertagsruhe jedoch nur dann zulässig, wenn diese Arbeiten nicht durch zumutbare organisatorische Maßnahmen außerhalb der Ruhezeiten möglich sind. In den Fällen der Zer 2 und 3 ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Wochenend- und Feiertagsruhe unbeschadet der notwendigen Vor- und Abschlußarbeiten nur in der Zeit zwischen 09.00 Uhr und 18.00 Uhr, während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz BGBlNr78/1976 wahlweise auch in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 19.00 Uhr, zulässig.
2) Werbe- und Verkaufsveranstaltungen gelten als Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen, wenn sie die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 6 erfüllen.
3) Als Messe im Sinne des Abs1 ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung zu verstehen, in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellungen in ein umfaßendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster vor allem an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt (Fachmesse).
4) Als Messe im Sinn des Abs1 ist auch eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, jedoch höchstens zweimal im Jahr stattfindende Veranstaltung in der Dauer von mindestens 3 und höchstens 10 aufeinanderfolgenden Tagen anzusehen, in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellungen und ein umfaßendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und sowohl an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer, als auch an Letztverbraucher vertreibt (Publikumsmesse).
5) Als messeähnliche Veranstaltungen im Sinne des Abs1 gelten auch Veranstaltungen, die nur einmal oder jedenfalls ohne Regelmäßigkeit durchgeführt werden oder die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen darstellen sollen (Handwerksausstellungen, Leistungsschauen udgl.), und bei welchen der Informationszweck gegenüber der Absicht des Warenvertriebes überwiegt.
6) Als Messen oder messeähnliche Veranstaltungen gelten Veranstaltungen doch nur dann, wenn infolge der großen Zahl der Ausstellung und Besucher die Orginisation der Durchführung von den Ausstellern nicht selbst bewältigt werden kann und die Veranstaltungen außerhalb jener Betriebsstätten durchgeführt werden, in die der normale Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet.
7) Der auf einer Messe oder messeähnlichen Veranstaltung ausstellende Arbeitgeber hat die Anzahl der bei der Messe oder bei der messeähnlichen Veranstaltung während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigten Arbeitnehmer dem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk der Betrieb seinen Standort hat, vor Beginn der Messe oder messeähnlichen Veranstaltungen schriftlich bekanntzugeben. Die Ausstellung der Produkte der Firma S J GesbmH & CoKG und anderer Firmen war nicht als eine Messe oder messeähnliche Veranstaltung nach §17 Abs1 Arbeitsruhegesetz anzusehen, da sie nicht außerhalb der Betriebsstätte durchgeführt wurde, in der der normale Geschäftsbetrieb der Ausstellung stattfindet. Die Frage, ob tatsächlich mehrere Ausstelller vorhanden waren, ist damit nicht entscheidend, weshalb der Beweisantrag abgelehnt wurde.
Nach §1 Abs2 Z5 Arbeitsruhegesetz sind vom Geltungsbereich des Arbeitsruhegesetzes ausgenommen, leitende Angestellte, welchen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind. Die beiden beschäftigten Arbeitnehmer haben keine maßgebliche Verantwortung im Betrieb. Herr Georg S ist Chef des Ersatzteillagers, hat nur wenige Mitarbeiter unter sich und ist sowohl den Weisungen des Berufungswerbers, als auch des Werkmeisters unterstellt. Das gleiche gilt für den zweiten Arbeitnehmer H.
Der Ausnahmetatbestand des §1 Abs2 Z8 Arbeitszeitgesetz einer verleichbarer Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 22.5.1989, Zahl 88/08/0140) nur dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer wesentliche Teilbereiche eines Betriebes in der Weise eigenverantwortlich leitet, das hiedurch auf Bestand und Entwicklung des Unternehmens Einfluß genommen wird, sodaß er sich aufgrund seiner einflußreichen Position aus der gesamten Angestelltenschaft heraushebt. Davon kann in beiden Fällen nicht gesprochen werden. Es kann mit Sicherheit nicht von einer eigenverantwortlichen Führung wesentlicher Teilbereiche eines Betriebes gesprochen werden kann.
Zuletzt wurde in der Verhandlung aufgrund der Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Berufungswerbers ausgeführt, es könne von Ausnahmen in außergewöhnlichen Fällen nach §11 Arbeitsruhegesetz gesprochen werden. Nach §11 Abs1 Arbeitsruhegesetz dürfen während der Wochenend- und Feiertagsruhe Arbeitnehmer in außergewöhnlichen Fällen mit vorübergehenden und aufschiebbaren Arbeiten beschäftigt werden, soweit diese
1) zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofor vorzunehmen sind oder
2) zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zu diesem Zweck nicht möglich sind. Somit hat der Arbeitgeber die im Abs1 angeführten Arbeiten dem Arbeitsinspektorat binnen 4 Tagen nach Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Gründe für die Arbeiten sowie die Anzahl der zur Arbeitsleistung benötigten Arbeitnehmer zu enthalten.
3) Zur Sicherstellung der nach Abs1 notwendigen Arbeiten können Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaften eingerichtet werden.
Aus dem Zusammenhalt der Bestimmung ergibt sich, daß hier von anderen Dingen die Rede ist, als von einer durch die EU-Abstimmung beeinflußten wirtschaftlich angespannten Stituation eines Betriebes. Die Arbeiten waren weder zu Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder die Gesundheit vom Menschen notwendig, noch kann von Arbeiten zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens gesprochen werden. Auch war die wirtschaftlich mißliche Lage keineswegs unvorhergesehen, da der Zeitpunkt der EU-Abstimmung schon längere Zeit bekannt war und da auch längere Zeit bekannt war, daß die Bauern infolge der EU-Abstimmung Existenzängste hatten und möglicherweise weniger landwirtschaftliche Produkte kaufen würden. Verwiesen auf das zur gleichen Problematik ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.5.1989, Zahl 88/08/0168.
Zu den Ausführungen betreffend die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.2.1968, Zahl 1639, verwiesen. Der gewerbebehördlich bestellte Geschäftsführer einer juristischen Person oder einer auf dem Gebiet des Gewerberechtes einer juristischen Person gleichgestellten OHG und KG hat diese nur für den Bereich des Gewerberechtes und nicht für alle den Gewerbebetrieb betreffenden Rechtsbereich zu repräsentieren.
Auch im Erkenntnis vom 27.9.1988, Zahl 88/08/0088, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, der Arbeitnehmerschutz, zudem auch der Regelungsinhalt des Arbeitszeitgesetzes zähle, gehöre nicht zu den gewerberechtlichen Vorschriften, für deren Einhaltung der gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich sei. Strafrechtlich verantwortlich sei der handelsrechtliche Geschäftsführer. Aus der Liste der Vormerkungen ergibt sich, daß der Berufungswerber zu beiden Tatzeitpunkten eine rechtskräftige Vormerkung nach §28 Abs1 iVm §17 Abs1 und 2 Arbeitszeitgesetz in Höhe von S 1.000,-- aufwies. Sonstige Vormerkungen wegen Übertretungen verkehrsrechtlicher Vorschriften liegen vor.
Folgende für die Strafbemessung wesentliche Überlegungen wurden angestellt:
Als Verschuldensgrad ist in beiden Fällen grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Aufgrund des Schreibens der beiden Gewerkschaftsmitglieder wäre dem Berufungswerber zuzumuten gewesen, genauere Erkundigungen bei der Behörde oder beim Arbeitsinspektorat einzuholen, unter welchen Bedingungen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden können. Da er dies unterlassen hat, ist ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Als erschwerend ist jeweils eine einschlägige Vormerkung zu werten. Als mildernd ist zu werten, daß die Folgen der Übertretung gering sind und daß den Arbeitern Zeitausgleich gewertet wurde. Aufgrund dieses Milderungsumstandes und aufgrund der schlechten Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers kann eine Herabsetzung in beiden Fällen auf S 1.000,-- gewährt werden. Eine darüber hinausgehende Herabsetzung oder der Ausspruch einer Ermahnung kam infolge des nicht unbeträchtlichen Verschuldensgrades wegen der einschlägigen Vormerkung nicht in Frage. Infolge der Herabsetzung wurde der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in beiden Fällen neu bestimmt.
Der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol kann nicht finden, daß der Spruch der Vorschrift des §44a VStG nicht entsprechen würde und sieht sich daher nicht zu einer Verbesserung veranlaßt.