Eine Person erfüllt die Voraussetzungen eines leitenden Angestellter im Sinne des § 1 Abs 2 Z 5 ARG, wenn ihr als Küchenchef der Küchenbereich in einem beworbenen Gesundheits-Hotel im Wesentlichen eigenverantwortlich übertragen wird. So kommt dem Küchenbereich (und seiner Leitung) in einem solchen Hotel besondere Bedeutung zu, da ein funktionierender Küchenbetrieb auf Bestand und Entwicklung des gesamten Hotels maßgebenden Einfluss hat. Damit hebt sich der Küchenchef aufgrund seiner Position aus der Angestelltenschaft heraus. Dieser hatte maßgebliche Führungsaufgaben wie die Verwaltung des Küchenbudgets und den Einkauf sowie die Einteilung und Beaufsichtigung der Arbeiten in der Küche. Er wurde von der Hotelleitung auch in die Entscheidung über die Aufnahme bzw Entlassung von Küchenpersonal eingebunden; ihm waren acht Arbeitnehmer des Küchenbereiches unterstellt, wobei er deren Arbeitszeit einteilte, die Arbeitszeitaufzeichnungen für sie führte und auch kontrollierte. (In diesem Sinne überwogen Leitungsfunktionen andere Angestelltentägigkeiten). Seine eigene Arbeitszeit musste sich der Küchenchef entsprechend dem Betriebsablauf selbst einteilen, wobei er nicht kontrolliert wurde. Ein leitender Angestellter unterliegt nach § 1 Abs 2 Z 5 ARG nicht dem Anwendungsbereich des Arbeitsruhegesetzes.