Ein wichtiges Kriterium für die Zugehörigkeit zum Kreis der leitenden Angestellten ist, daß diesen Arbeitnehmern auch unternehmerische Teilaufgaben zur grundsätzlich selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung übertragen sind und diese auch Dienstgeberteilfunktionen gegenüber fachlich und disziplinär unterstellten Dienstnehmern wahrzunehmen haben.