Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 21.5.1993 ist gegen den nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als Arbeitgeber zu verantworten, daß auf der Baustelle in Wien, G-Straße am 26.8.1992 die Absturzkante der Decke über das Kellergeschoß (Bereich rechte Seite über Kellergeschoß Eingangsöffnung, gesehen von der G-Straße) nicht durch Wehren gegen Absturz gesichert war, obwohl eine Absturzhöh... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber bringt im wesentlichen vor, es sei ausschließlich Herr G als jener Mitarbeiter, dem die Baustelle zur verantwortlichen Führung übertragen worden sei bzw der die Baustelle übernommen habe, originär für die Einhaltung (auch) der Arbeitnehmerschutzbestimmungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Zutreffend ist, daß nach § 31 Abs 2 ASchG unmittelbarer Täter der in dieser Bestimmung genannten Verwaltungsübertretungen neben dem Arbeitgeber auch dessen Bevoll... mehr lesen...
Begründung: Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, erließ als Strafbehörde erster Instanz aufgrund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten und nach ergänzenden Ermittlungen das nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angefochtene Straferkenntnis vom 29.8.1994, dessen
Spruch: wie folgt lautet: "Sie haben als für die T-GesmbH, welche Komplimentär der U GesmbH Nf KG ist, mit dem Sitz in Wien, M-gasse Verantwortlicher zu verantworte... mehr lesen...
Rechtssatz: Normadressat des §16 Abs4 BArbSchV ist nicht das die Künette aushebende Unternehmen, sondern der Arbeitgeber der in der Künette tätigen Arbeitnehmer und ist dieser daher für die Einhaltung dieser Vorschrift verantwortlich (vgl zum Fall, daß der Errichter des Gerüstes nicht mit dem Arbeitgeber der auf dem Gerüst tätigen Arbeitnehmer identisch ist VwGH 15.4.1991, 90/19/0501 und 20.7.1992, 92/18/0197). mehr lesen...
Rechtssatz: §16 Abs4 BArbSchV ist ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt", zu dessen Verwirklichung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört: Bei einem Ungehorsamsdelikt könnte der Eintritt eines Schadens nur als Erschwerungs- (der Nichteintritt eines Schadens aber nicht als Milderungs-)grund von Bedeutung sein (vgl E VwGH 17.1.1991, 90/09/0154). mehr lesen...
Rechtssatz: Ist davon auszugehen, daß der Beschuldigte zwei Bauleiter anläßlich ihres Dienstantrittes dahingehend aufmerksam gemacht hat, daß sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Bauleiter auch für die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich sind, dies von den beiden Bauleitern auch zur Kenntnis genommen wurde, beiden Bauleitern auch alle Mittel zur Verfügung standen, um die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen und beide Ba... mehr lesen...