Norm: ECG §18 Abs4JN §83c Abs3JN §51 Abs1 Z8b
Rechtssatz: Unter „Streitigkeiten nach dem § 1330 ABGB“ im Sinn des § 51 Abs 1 Z 8b JN sind auch solche Auskunftsansprüche nach § 18 Abs 4 ECG zu verstehen, denen die Behauptung einer gegen § 1330 ABGB verstoßenden Äußerung zugrunde liegt. Entscheidungstexte 6 Ob 137/19v Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 137/19v ... mehr lesen...
Norm: JN §83c Abs3
Rechtssatz: § 83c Abs 3 JN bringt eine mit Abgrenzungsregeln der inländischen Gerichtsbarkeit vermischte Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit. Aus dem systematischen Aufbau dieser Sonderbestimmung ist abzuleiten, dass sie nur den (subsidiär zuständigkeitsbegründenden) Begehungsort für den Fall näher bestimmt, dass der Beklagte im Inland weder seinen allgemeinen Gerichtsstand noch seinen Aufenthalt hat; § 83c Abs 3 JN scha... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erzeugt und vertreibt Magnetfeld-Geräte in Österreich. Sie verkauft ihre Produkte an Großkunden und an Letztverbraucher. Nach den Angaben in der Klage hat das erstbeklagte Unternehmen, das in Österreich Magnetfeldsysteme (Magnetfeldtherapiegeräte) vertreibt, seinen Sitz in Dornbirn, wo auch der Zweitbeklagte wohnt. Mit ihrer beim Handelsgericht Wien eingebrachten und mit einem Sicherungsantrag verbundenen Klage begehrt die Klägerin, den Beklagten zu verbi... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin - ein Erzeuger auf dem Gebiet des Kleidungssektors - besitzt Markenrechte an den Bezeichnungen "B*****" und "H*****". Sie hat unter Berufung auf diese Rechte bei den österreichischen Zollbehörden einen Bescheid nach Art 3 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3295/94 des Rates vom 22. 12. 1994 (im Folgenden Antipiraterieverordnung) erwirkt. Danach wurde ihr die Aussetzung der Überlassung bzw die Zurückbehaltung von Waren durch die Zollämter, wenn sie zur Überfüh... mehr lesen...
Norm: Verordnung (EG) Nr 3295/94 des Rates 394R3295 Antipiraterieverordnung Art6JN §83c Abs3
Rechtssatz: Die Verwirklichung des Zwecks der Antipiraterieverordnung verlangt, den Begriff des "Einlangens" im Sinn des § 83c Abs 3 JN nicht auf den Fall des Eintreffens des Gegenstands an seinem Bestimmungsort nach Durchlaufen des geplanten Transportweges einzuengen, zumal die Verordnung - wie sich insbesondere auch aus ihrem Art 6 Abs 2 lit b ergibt,... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin besitzt Markenrechte an mehreren Wort- und Bild-Marken und hat unter Berufung auf diese Rechte bei den österreichischen Zollbehörden einen Bescheid gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. 12. 1994 (im folgenden: Antipiraterieverordnung) erwirkt, wonach ihr "die Aussetzung der Überlassung bzw die Zurückbehaltung von Waren durch die Zollämter, wenn sie zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, zur Ausfuhr oder... mehr lesen...
Norm: JN §83c Abs3
Rechtssatz: Wird Transitware von Zollbehörden in Anwendung einer gemeinschaftsrechtlichen Verordnung im Inland angehalten, so ist auch diese Ware am Ort der Anhaltung eingelangt im Sinne des § 83c Absatz 3 JN, und zwar selbst dann, wenn Absender und Empfänger der Waren ihren Sitz in Drittländern haben. Entscheidungstexte 4 Ob 118/00g Entscheidungstext OGH 03.05.20... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind Kapitalgesellschaften mit dem Sitz in Italien; sie erzeugen und vertreiben Möbel, insbesondere Sessel, Lehnstühle, Liegen und Tische, unter der Bezeichnung "Le Corbusier". Die Beklagte hat in Österreich weder eine Zweigniederlassung oder Repräsentanz noch einen Handelsvertreter; dennoch beziehen einige österreichische Möbelhändler ihre Produkte und bieten sie im Inland zum Verkauf an. Die Geschäfte werden dabei regelmäßig so abgewickelt, daß die Bekla... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin verlegt Bücher und führt auch eine eigene Buchhandlung in Wien 11; sie liefert die von ihr verlegten Bücher auch über eine eigene Auslieferungsfirma in der Bundesrepublik Deutschland aus. Die Klägerin ist (ua) Verlegerin eines unter dem Titel "K***" am 22. Oktober 1987 erschienenen und der Öffentlichkeit präsentierten Buches von Erich S***; hiefür wurden ihr die ausschließlichen Werknutzungsrechte eingeräumt. Das Buch enthält im wesentlichen Karikaturen mi... mehr lesen...
Begründung: Mit der Behauptung, beide Beklagten hätten gegen das UrhG, das UWG und das ABGB verstoßen, da sie ungeachtet des von ihm mit der Erstbeklagten als Autorin abgeschlossenen Verlagsvertrages über die Herstellung und den Vertrieb des Werkes "Gesundheit aus der Apotheke Gottes" ein nach dem Aussehen verwechselbares und inhaltlich weitgehend gleiches Buch "Maria T***-Heilkräuter aus dem Garten Gottes" im deutschsprachigen Raum herausbrächten und vertrieben, begehrt der Kläge... mehr lesen...
Norm: JN §83c Abs3
Rechtssatz: Rechtsstreitigkeiten um einen Wettbewerbsverstoß, der im Inland begangen worden ist oder sich auf dem österreichischen Markt auswirkt, können in jedem Fall vor einem österreichischen Gericht geführt werden. Entscheidungstexte 4 Ob 370/85 Entscheidungstext OGH 29.10.1985 4 Ob 370/85 Veröff: MR 1986,29 4... mehr lesen...
Begründung: Die klagende A B AG befaßt sich (ua) mit der Abwicklung des nationalen und internationalen Fernschreibverkehrs. Die beklagte C D E Ltd. (F) bemüht sich seit dem Frühjahr 1984, in die Abwicklung des Telex-Verkehrs von Österreich nach übersee eingeschaltet zu werden. Sie hat deshalb an einen Großteil der österreichischen Fernschreibteilnehmer ein Fernschreiben gerichtet, welches (ua) nachstehende Werbebehauptungen enthält (Beilagen A, C): 'Mit Hilfe unseres Hauptbüros in D... mehr lesen...
Norm: JN §83c Abs3
Rechtssatz: Aus dem Ausland einem Großteil der österreichischen Fernschreibteilnehmer übermittelte Fernschreiben sind bei ausdehnender, am Regelungszweck orientierter Interpretation des § 83 c Abs 3 JN als "vom Ausland abgesendete Schriften, Druckwerke oder andere Gegenstände" anzusehen, deren Ankunft im Inland jeden Ort, an dem sie hier einlangen, zum Begehungsort im Sinne des ersten Absatzes dieser Gesetzesstelle macht. ... mehr lesen...