Norm
Verordnung (EG) Nr 3295/94 des Rates 394R3295 Antipiraterieverordnung Art6Rechtssatz
Die Verwirklichung des Zwecks der Antipiraterieverordnung verlangt, den Begriff des "Einlangens" im Sinn des § 83c Abs 3 JN nicht auf den Fall des Eintreffens des Gegenstands an seinem Bestimmungsort nach Durchlaufen des geplanten Transportweges einzuengen, zumal die Verordnung - wie sich insbesondere auch aus ihrem Art 6 Abs 2 lit b ergibt, wonach eine Entscheidung im Mitgliedstaat, in dem die zollbehördliche Anhaltung erfolgt, nach den gleichen Kriterien zu fällen ist, die auch für die Entscheidung darüber gelten, ob in dem betreffenden Mitgliedstaat hergestellte Waren die Rechte des Rechtsinhabers verletzen - von einer fiktiven Herstellung der nachgeahmten Waren im Inland ausgeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113728Dokumentnummer
JJR_20000523_OGH0002_0040OB00126_00H0000_001