Norm
JN §83c Abs3Rechtssatz
Aus dem Ausland einem Großteil der österreichischen Fernschreibteilnehmer übermittelte Fernschreiben sind bei ausdehnender, am Regelungszweck orientierter Interpretation des § 83 c Abs 3 JN als "vom Ausland abgesendete Schriften, Druckwerke oder andere Gegenstände" anzusehen, deren Ankunft im Inland jeden Ort, an dem sie hier einlangen, zum Begehungsort im Sinne des ersten Absatzes dieser Gesetzesstelle macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046604Dokumentnummer
JJR_19851029_OGH0002_0040OB00370_8500000_001