RS OGH 2004/3/30 4Ob59/04m, 6Ob137/19v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2004
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Norm

JN §83c Abs3

Rechtssatz

§ 83c Abs 3 JN bringt eine mit Abgrenzungsregeln der inländischen Gerichtsbarkeit vermischte Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit. Aus dem systematischen Aufbau dieser Sonderbestimmung ist abzuleiten, dass sie nur den (subsidiär zuständigkeitsbegründenden) Begehungsort für den Fall näher bestimmt, dass der Beklagte im Inland weder seinen allgemeinen Gerichtsstand noch seinen Aufenthalt hat; § 83c Abs 3 JN schafft aber keinen Gerichtsstand für ein inländisches Unternehmen, mag es auch die dort näher beschriebenen Begehungshandlungen zu vertreten haben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 59/04m
    Entscheidungstext OGH 30.03.2004 4 Ob 59/04m
  • 6 Ob 137/19v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 137/19v
    Vgl; Beisatz: § 83c Abs 3 JN regelt die internationale Zuständigkeit für Klagen (unter anderem) in den im § 51 Abs 1 Z 8b JN angeführten Streitigkeiten, das sind Streitigkeiten nach dem § 1330 ABGB wegen einer Veröffentlichung in einem Medium. Die Bestimmung kommt zur Anwendung, wenn der Beklagte seinen Sitz weder in Österreich noch in der Europäischen Union hat. (T1)
    Beisatz: § 83c Abs 3 JN ist auch auf Verfahren über Unterlassungsansprüche nach § 1330 ABGB anzuwenden, die die Ausstrahlungen von Rundfunk- oder Fernsehsendungen aus dem Ausland oder in Österreich abrufbare Websites zum Gegenstand haben. Bei in Österreich abrufbaren Websites kann das Wohnsitzgericht des Klägers als jenes Gericht qualifiziert werden, in dessen Sprengel „der Gegenstand eingelangt oder zur Abgabe oder Verbreitung gelangt ist“. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118828

Im RIS seit

29.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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