Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hugo B*****, vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz und Dr. Christian Reimitz, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei T*****, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 500.000 S), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 10. Februar 1999, GZ 6 R 10/99h-6, womit der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 24. Dezember 1998, GZ 22 C 216/98a-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben.
Dem Erstgericht wird die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom bisher herangezogenen Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sowie des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bilden weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Klägerin - ein Erzeuger auf dem Gebiet des Kleidungssektors - besitzt Markenrechte an den Bezeichnungen "B*****" und "H*****". Sie hat unter Berufung auf diese Rechte bei den österreichischen Zollbehörden einen Bescheid nach Art 3 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3295/94 des Rates vom 22. 12. 1994 (im Folgenden Antipiraterieverordnung) erwirkt. Danach wurde ihr die Aussetzung der Überlassung bzw die Zurückbehaltung von Waren durch die Zollämter, wenn sie zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr angemeldet werden, bewilligt, sofern es sich bei den Waren um Nachahmungen oder unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen im Sinn des Art 1 Abs 2 lit a der genannten Verordnung handelt.Die Klägerin - ein Erzeuger auf dem Gebiet des Kleidungssektors - besitzt Markenrechte an den Bezeichnungen "B*****" und "H*****". Sie hat unter Berufung auf diese Rechte bei den österreichischen Zollbehörden einen Bescheid nach Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 3295/94 des Rates vom 22. 12. 1994 (im Folgenden Antipiraterieverordnung) erwirkt. Danach wurde ihr die Aussetzung der Überlassung bzw die Zurückbehaltung von Waren durch die Zollämter, wenn sie zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr angemeldet werden, bewilligt, sofern es sich bei den Waren um Nachahmungen oder unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen im Sinn des Artikel eins, Absatz 2, Litera a, der genannten Verordnung handelt.
Die Klägerin begehrt die Verurteilung der in Slowenien ansässigen Beklagten,
1. es zu unterlassen, Bekleidungsstücke anzubieten, zu verkaufen und/oder zu vertreiben, die das Firmenschlagwort und die Standardmarke der Klägerin aufweisen, soweit es sich nicht um Erzeugnisse der Klägerin handelt,
2. auf Kosten der Beklagten von Bekleidungsstücken, die nicht von der Klägerin stammen, die Marke "B*****" zu entfernen und bei nicht entfernbaren B*****-Kennzeichen die Bekleidungsstücke zu vernichten;
3. über den Verkauf von Bekleidungsstücken, die das Firmenschlagwort und die Standardmarke der Klägerin, nämlich "B*****" enthalten und nicht von der Klägerin stammen, Rechnung zu legen und
4. die Veröffentlichung des über die Klage ergehenden Urteils.
Das Firmenschlagwort der Klägerin "B*****" sei durch verschiedene internationale und nationale Marken weltweit geschützt, die Klägerin sei in Österreich unter anderem Inhaberin der unter der Nummer ***** für Oberbekleidungsstücke registrierten Marke "B*****". Die Beklagte verkaufe Bekleidungsstücke, wobei die nicht von der Klägerin stammende Ware deren Firmenschlagwort und Standardmarke "B*****" aufweise. Auf Grundlage der Antipiraterieverordnung sei für die Beklagte bestimmte markenrechtsverletzende Ware am Flughafen Klagenfurt festgestellt und zurückgehalten worden. Nach deren allfälliger Freigabe würde sie in Österreich verkauft oder von Österreich ins Ausland geliefert. Damit würde die Beklagte ihre markenverletzende Handlung vom Flughafen Klagenfurt aus fortsetzen. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Unterlassung erkennbar auf § 9 Abs 3 UWG, ihren Rechnungslegungsanspruch auf § 56 MSchG und ihre Beseitigungs- und Veröffentlichungsansprüche auf § 15 UWG.Das Firmenschlagwort der Klägerin "B*****" sei durch verschiedene internationale und nationale Marken weltweit geschützt, die Klägerin sei in Österreich unter anderem Inhaberin der unter der Nummer ***** für Oberbekleidungsstücke registrierten Marke "B*****". Die Beklagte verkaufe Bekleidungsstücke, wobei die nicht von der Klägerin stammende Ware deren Firmenschlagwort und Standardmarke "B*****" aufweise. Auf Grundlage der Antipiraterieverordnung sei für die Beklagte bestimmte markenrechtsverletzende Ware am Flughafen Klagenfurt festgestellt und zurückgehalten worden. Nach deren allfälliger Freigabe würde sie in Österreich verkauft oder von Österreich ins Ausland geliefert. Damit würde die Beklagte ihre markenverletzende Handlung vom Flughafen Klagenfurt aus fortsetzen. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Unterlassung erkennbar auf Paragraph 9, Absatz 3, UWG, ihren Rechnungslegungsanspruch auf Paragraph 56, MSchG und ihre Beseitigungs- und Veröffentlichungsansprüche auf Paragraph 15, UWG.
Das Erstgericht wies die Klage wegen mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit zurück. Es stellte fest, dass die Ware aus Thailand versendet wurde und im Postweg nach Slowenien an die Beklagte weiterbefördert werden sollte. Die Befürchtung der Klägerin, die Ware werde nach allfälliger Freigabe in Österreich in den Verkauf gelangen, sei jedenfalls unbegründet. Die Klägerin habe auch keine von der Beklagten begangene Handlung behauptet, die den Gerichtsstand nach § 83c Abs 1 JN als Voraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit begründen könnte. Danach komme es für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit auf das "Einlangen" der Ware an. Der Begriff des "Einlangens" sei auf das Ende des Transportweges abzustellen; bei reinen Transitvorgängen lange die Ware erst am Ende des Transportweges, im vorliegenden Fall sohin in Slowenien ein. Damit fehle es aber an einem die inländische Gerichtsbarkeit in Österreich begründenden Sachverhalt.Das Erstgericht wies die Klage wegen mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit zurück. Es stellte fest, dass die Ware aus Thailand versendet wurde und im Postweg nach Slowenien an die Beklagte weiterbefördert werden sollte. Die Befürchtung der Klägerin, die Ware werde nach allfälliger Freigabe in Österreich in den Verkauf gelangen, sei jedenfalls unbegründet. Die Klägerin habe auch keine von der Beklagten begangene Handlung behauptet, die den Gerichtsstand nach Paragraph 83 c, Absatz eins, JN als Voraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit begründen könnte. Danach komme es für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit auf das "Einlangen" der Ware an. Der Begriff des "Einlangens" sei auf das Ende des Transportweges abzustellen; bei reinen Transitvorgängen lange die Ware erst am Ende des Transportweges, im vorliegenden Fall sohin in Slowenien ein. Damit fehle es aber an einem die inländische Gerichtsbarkeit in Österreich begründenden Sachverhalt.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob die Antipiraterieverordnung bei einem reinen Transportvorgang auf die Zuständigkeitsprüfung nach § 83c Abs 3 JN Einfluss nehme oder ob Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Ausübung der Gerichtsbarkeit verpflichtet sei, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Die Beklagte habe ihren Sitz nicht im Inland, sodass für die örtliche Zuständigkeit (als nach § 27a JN einzige positive Voraussetzung für die inländische Gerichtsbarkeit) nur § 83c Abs 3 JN in Betracht komme. Danach gelte für die Zuständigkeit jener Ort des Inlands als Begehungsort, an dem der Gegenstand eingelangt sei. Hinsichtlich des Begriffs "Einlangen" sei aber auch das Ende des Transportweges abzustellen, um nicht den Gerichtsstand in unübersehbarer Weise auszuweiten. Im vorliegenden Fall sei der Empfänger der Ware ein Unternehmen in Slowenien, die Ware sei auf dem Transportweg dorthin lediglich angehalten worden. Eine entsprechende Nahebeziehung zum Sprengel des angerufenen Gerichts im Sinn des § 83c Abs 3 JN liege damit nicht vor. Überdies lasse die Antipiraterieverordnung die nationalen Vorschriften über die Zuständigkeit der Justizbehörden ausdrücklich unberührt, sodass sich die Klägerin zur Begründung der Zuständigkeit nicht auf diese Verordnung stützen könne.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob die Antipiraterieverordnung bei einem reinen Transportvorgang auf die Zuständigkeitsprüfung nach Paragraph 83 c, Absatz 3, JN Einfluss nehme oder ob Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Ausübung der Gerichtsbarkeit verpflichtet sei, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Die Beklagte habe ihren Sitz nicht im Inland, sodass für die örtliche Zuständigkeit (als nach Paragraph 27 a, JN einzige positive Voraussetzung für die inländische Gerichtsbarkeit) nur Paragraph 83 c, Absatz 3, JN in Betracht komme. Danach gelte für die Zuständigkeit jener Ort des Inlands als Begehungsort, an dem der Gegenstand eingelangt sei. Hinsichtlich des Begriffs "Einlangen" sei aber auch das Ende des Transportweges abzustellen, um nicht den Gerichtsstand in unübersehbarer Weise auszuweiten. Im vorliegenden Fall sei der Empfänger der Ware ein Unternehmen in Slowenien, die Ware sei auf dem Transportweg dorthin lediglich angehalten worden. Eine entsprechende Nahebeziehung zum Sprengel des angerufenen Gerichts im Sinn des Paragraph 83 c, Absatz 3, JN liege damit nicht vor. Überdies lasse die Antipiraterieverordnung die nationalen Vorschriften über die Zuständigkeit der Justizbehörden ausdrücklich unberührt, sodass sich die Klägerin zur Begründung der Zuständigkeit nicht auf diese Verordnung stützen könne.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Die Klägerin vertritt den Standpunkt, die Antipiraterieverordnung verlange eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 83c Abs 3 JN. Art 1 Abs 1 dieser Verordnung erfasse neben der Ein- und Ausfuhr ausdrücklich auch die Wiederausfuhr. Nach Art 1 Abs 1 der Verordnung seien "nachgeahmte Waren" solche, auf denen ohne Zustimmung des Markenrechtsinhabers Marken angebracht sind. Derartige Waren dürften nach Art 2 der Verordnung weder eingeführt noch ausgeführt noch wiederausgeführt werden und seien gemäß Art 3 Abs 2 zurückzuhalten. Die Mitgliedstaaten seien nach Art 8 der Verordnung verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die "zuständigen Stellen" für eine Vernichtung der nachgeahmten Waren und für eine Verhinderung einer Schädigung des Rechtsinhabers sorgen. Diese Verordnung gelte nach ihrem Art 17 seit 1. 7. 1995, sei in allen Teilen verbindlich und gelte unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des § 83c Abs 3 JN sei der Ort der zollamtlichen Zurückhaltung der Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit.Die Klägerin vertritt den Standpunkt, die Antipiraterieverordnung verlange eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des Paragraph 83 c, Absatz 3, JN. Artikel eins, Absatz eins, dieser Verordnung erfasse neben der Ein- und Ausfuhr ausdrücklich auch die Wiederausfuhr. Nach Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung seien "nachgeahmte Waren" solche, auf denen ohne Zustimmung des Markenrechtsinhabers Marken angebracht sind. Derartige Waren dürften nach Artikel 2, der Verordnung weder eingeführt noch ausgeführt noch wiederausgeführt werden und seien gemäß Artikel 3, Absatz 2, zurückzuhalten. Die Mitgliedstaaten seien nach Artikel 8, der Verordnung verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die "zuständigen Stellen" für eine Vernichtung der nachgeahmten Waren und für eine Verhinderung einer Schädigung des Rechtsinhabers sorgen. Diese Verordnung gelte nach ihrem Artikel 17, seit 1. 7. 1995, sei in allen Teilen verbindlich und gelte unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des Paragraph 83 c, Absatz 3, JN sei der Ort der zollamtlichen Zurückhaltung der Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit.
Dem Vorbringen der Klägerin ist zu entnehmen, dass sie sich auch auf die inländische Gerichtsbarkeit aufgrund völkerrechtlicher Verpflichung beruft. Sie bringt dazu ausdrücklich vor, dass - sollte nicht schon die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 83c Abs 3 JN die örtliche Zuständigkeit eines österreichisches Gerichts ergeben - die Voraussetzungen für die Ordination durch den Obersten Gerichtshof nach § 28 JN vorliegen.Dem Vorbringen der Klägerin ist zu entnehmen, dass sie sich auch auf die inländische Gerichtsbarkeit aufgrund völkerrechtlicher Verpflichung beruft. Sie bringt dazu ausdrücklich vor, dass - sollte nicht schon die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des Paragraph 83 c, Absatz 3, JN die örtliche Zuständigkeit eines österreichisches Gerichts ergeben - die Voraussetzungen für die Ordination durch den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 28, JN vorliegen.
Mit Beschluss vom 27. April 1999, 4 Ob 86/99x, legte der Oberste Gerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art 177 EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:Mit Beschluss vom 27. April 1999, 4 Ob 86/99x, legte der Oberste Gerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177, EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
"Ist Art 1 der Verordnung (EG) Nr 3295/94 des Rates vom 22. 12. 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlichen freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr L 341 vom 30. 12. 1994) dahin auszulegen, dass diese Verordnung auch auf solche Sachverhalte anzuwenden ist, bei denen Waren der in der Verordnung näher bezeichneten Art, die auf der Durchfuhr (Transit) aus einem nicht der europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat in einen nicht der europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat auf Antrag eines eine Verletzung seiner Rechte behauptenden Rechtsinhabers, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat hat, von Zollbehörden eines Mitgliedsstaats unter Berufung auf die genannte Verordnung in einem Mitgliedstaat vorläufig angehalten werden?""Ist Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr 3295/94 des Rates vom 22. 12. 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlichen freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr L 341 vom 30. 12. 1994) dahin auszulegen, dass diese Verordnung auch auf solche Sachverhalte anzuwenden ist, bei denen Waren der in der Verordnung näher bezeichneten Art, die auf der Durchfuhr (Transit) aus einem nicht der europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat in einen nicht der europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat auf Antrag eines eine Verletzung seiner Rechte behauptenden Rechtsinhabers, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat hat, von Zollbehörden eines Mitgliedsstaats unter Berufung auf die genannte Verordnung in einem Mitgliedstaat vorläufig angehalten werden?"
Mit Urteil vom 6. 4. 2000, C-383/98 erkannte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften infolge eines inhaltsgleichen Ersuchens um Vorabentscheidung, Art 1 der Verordnung (EG) Nr 3295/94 des Rates vom 22. 12. 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr sei dahin auszulegen, dass diese Verordnung auch auf Sachverhalte anzuwenden ist, bei denen aus einem Drittstaat eingeführte Waren der in der Verordnung Nr 3295/94 näher bezeichneten Art bei ihrer Durchfuhr in einen anderen Drittstaat auf Antrag eines eine Verletzung seiner Rechte behauptenden Rechtsinhabers, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat hat, von Zollbehörden eines Mitgliedstaats unter Berufung auf die genannte Verordnung in diesem Mitgliedstaat vorläufig angehalten werden. Zur Auslegung der Verordnung ist der Gerichtshof von ihrer ausdrücklichen Anwendbarkeit auf Waren ausgegangen, die sich auf der Durchfuhr von einem Drittland durch das Gemeinschaftsgebiet in ein anderes Drittland befinden. Er hat dabei erwogen, dass es unerheblich sei, ob der Rechtsinhaber oder derjenige, der seine Berechtigung von diesem ableitet, seinen Gesellschaftssitz in einem Mitgliedstaat oder außerhalb der Gemeinschaft habe.Mit Urteil vom 6. 4. 2000, C-383/98 erkannte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften infolge eines inhaltsgleichen Ersuchens um Vorabentscheidung, Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr 3295/94 des Rates vom 22. 12. 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr sei dahin auszulegen, dass diese Verordnung auch auf Sachverhalte anzuwenden ist, bei denen aus einem Drittstaat eingeführte Waren der in der Verordnung Nr 3295/94 näher bezeichneten Art bei ihrer Durchfuhr in einen anderen Drittstaat auf Antrag eines eine Verletzung seiner Rechte behauptenden Rechtsinhabers, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat hat, von Zollbehörden eines Mitgliedstaats unter Berufung auf die genannte Verordnung in diesem Mitgliedstaat vorläufig angehalten werden. Zur Auslegung der Verordnung ist der Gerichtshof von ihrer ausdrücklichen Anwendbarkeit auf Waren ausgegangen, die sich auf der Durchfuhr von einem Drittland durch das Gemeinschaftsgebiet in ein anderes Drittland befinden. Er hat dabei erwogen, dass es unerheblich sei, ob der Rechtsinhaber oder derjenige, der seine Berechtigung von diesem ableitet, seinen Gesellschaftssitz in einem Mitgliedstaat oder außerhalb der Gemeinschaft habe.
Diese Entscheidung des EuGH beantwortet auch die im vorliegenden Fall gestellte Vorlagefrage, sodass der erkennende Senat das im vorliegende Fall gestellte weitere Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten hat (Beschluss vom 3. 5. 2000).
Nach der bindenden Entscheidung des Gerichtes der Europäischen Gemeinschaften vom 6. 4. 2000, C-383/98 (SZ 69/56; ÖBA 1999, 1026 mwN; 4 Ob 22/00i; 4 Ob 118/00g) steht fest, dass der in der Klage behauptete Sachverhalt inländische Zollbehörden dazu verpflichtet, die angeblich nachgeahmte Ware im Inland anzuhalten.
Die Klägerin macht Ansprüche aus gewerblichem Rechtsschutz geltend; zu prüfen ist daher - da die Beklagte ihren Sitz nicht im Inland hat -, ob die Voraussetzungen des Gerichtsstands nach § 83c Abs 1 letzter Satz JN vorliegen. Danach ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die gesetzwidrige Handlung begangen wurde. Wird diese Handlung - wie hier - durch vom Ausland abgesendete Gegenstände bewirkt, gilt nach § 83c Abs 3 JN jener Ort des Inlands als Begehungsort, wo der Gegenstand eingelangt ist. Die bisherige Rechtsprechung (siehe Mayr in Rechberger ZPO2 § 83c JN Rz 3) ging davon aus, dieser Zuständigkeitstatbestand verlange, dass der beanstandete Eingriffsgegenstand bestimmungsgemäß (zumindest mit Wissen des ausländischen Erzeugers oder Händlers) in das für die Zuständigkeit maßgebende Gebiet gebracht worden sei. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen (4 Ob 118/00g), dass diese enge Auffassung infolge der durch die im Zuge des Beitritts zur Europäischen Union eingetretene Änderung der Rechtslage überholt sei und sich die gebotene gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 83c Abs 3 JN nunmehr auch an Art 1 Antipiraterieverordnung und an den mit dieser Norm verfolgten Zielen zu orientieren habe. Diese Auffassung wird aufrecht erhalten. Zweck der Antipiraterieverordnung ist es nach ihren einleitenden Erwägungen, soweit wie möglich zu verhindern, dass die dahin näher bezeichneten Waren auf den Markt gelangen; diese sollen vielmehr - unbeschadet der sonstigen rechtlichen Schritte, die der Markeninhaber einleiten kann - vernichtet oder aus dem Marktkreislauf genommen werden (Art 8 Abs 1 lit a Antipiraterieverordnung). Die Verwirklichung dieses Zwecks verlangt, den Begriff des "Einlangens" im Sinn des § 83c Abs 3 JN nicht auf den Fall des Eintreffens des Gegenstands an seinem Bestimmungsort nach Durchlaufen des geplanten Transportweges einzuengen, zumal die Verordnung - wie sich insbesondere auch aus ihrem Art 6 Abs 2 lit b ergibt, wonach eine Entscheidung im Mitgliedstaat, in dem die zollbehördliche Anhaltung erfolgt, nach den gleichen Kriterien zu fällen ist, die auch für die Entscheidung darüber gelten, ob in dem betreffenden Mitgliedstaat hergestellte Waren die Rechte des Rechtsinhabers verletzen - von einer fiktiven Herstellung der nachgeahmten Waren im Inland ausgeht (Walter in Anm zu OLG Wien, MR 1999, 285 [287] und zu OGH MR 2000, 93 [95]). Wird Transitware von Zollbehörden in Anwendung einer gemeinschaftsrechtlichen Verordnung im Inland angehalten, so ist vielmehr auch diese Ware am Ort der Anhaltung "eingelangt" im Sinn des § 83c Abs 3 JN, und zwar selbst dann, wenn Absender und Empfänger der Waren ihren Sitz in Drittländern haben (4 Ob 118/00g). Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben, so besteht auch die inländische Gerichtsbarkeit, ohne dass sonstige Voraussetzungen erfüllt sein müssten (§ 27a JN).Die Klägerin macht Ansprüche aus gewerblichem Rechtsschutz geltend; zu prüfen ist daher - da die Beklagte ihren Sitz nicht im Inland hat -, ob die Voraussetzungen des Gerichtsstands nach Paragraph 83 c, Absatz eins, letzter Satz JN vorliegen. Danach ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die gesetzwidrige Handlung begangen wurde. Wird diese Handlung - wie hier - durch vom Ausland abgesendete Gegenstände bewirkt, gilt nach Paragraph 83 c, Absatz 3, JN jener Ort des Inlands als Begehungsort, wo der Gegenstand eingelangt ist. Die bisherige Rechtsprechung (siehe Mayr in Rechberger ZPO2 Paragraph 83 c, JN Rz 3) ging davon aus, dieser Zuständigkeitstatbestand verlange, dass der beanstandete Eingriffsgegenstand bestimmungsgemäß (zumindest mit Wissen des ausländischen Erzeugers oder Händlers) in das für die Zuständigkeit maßgebende Gebiet gebracht worden sei. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen (4 Ob 118/00g), dass diese enge Auffassung infolge der durch die im Zuge des Beitritts zur Europäischen Union eingetretene Änderung der Rechtslage überholt sei und sich die gebotene gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des Paragraph 83 c, Absatz 3, JN nunmehr auch an Artikel eins, Antipiraterieverordnung und an den mit dieser Norm verfolgten Zielen zu orientieren habe. Diese Auffassung wird aufrecht erhalten. Zweck der Antipiraterieverordnung ist es nach ihren einleitenden Erwägungen, soweit wie möglich zu verhindern, dass die dahin näher bezeichneten Waren auf den Markt gelangen; diese sollen vielmehr - unbeschadet der sonstigen rechtlichen Schritte, die der Markeninhaber einleiten kann - vernichtet oder aus dem Marktkreislauf genommen werden (Artikel 8, Absatz eins, Litera a, Antipiraterieverordnung). Die Verwirklichung dieses Zwecks verlangt, den Begriff des "Einlangens" im Sinn des Paragraph 83 c, Absatz 3, JN nicht auf den Fall des Eintreffens des Gegenstands an seinem Bestimmungsort nach Durchlaufen des geplanten Transportweges einzuengen, zumal die Verordnung - wie sich insbesondere auch aus ihrem Artikel 6, Absatz 2, Litera b, ergibt, wonach eine Entscheidung im Mitgliedstaat, in dem die zollbehördliche Anhaltung erfolgt, nach den gleichen Kriterien zu fällen ist, die auch für die Entscheidung darüber gelten, ob in dem betreffenden Mitgliedstaat hergestellte Waren die Rechte des Rechtsinhabers verletzen - von einer fiktiven Herstellung der nachgeahmten Waren im Inland ausgeht (Walter in Anmerkung zu OLG Wien, MR 1999, 285 [287] und zu OGH MR 2000, 93 [95]). Wird Transitware von Zollbehörden in Anwendung einer gemeinschaftsrechtlichen Verordnung im Inland angehalten, so ist vielmehr auch diese Ware am Ort der Anhaltung "eingelangt" im Sinn des Paragraph 83 c, Absatz 3, JN, und zwar selbst dann, wenn Absender und Empfänger der Waren ihren Sitz in Drittländern haben (4 Ob 118/00g). Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben, so besteht auch die inländische Gerichtsbarkeit, ohne dass sonstige Voraussetzungen erfüllt sein müssten (Paragraph 27 a, JN).
Nach der Aktenlage sind die betroffenen Waren von der Zollbehörde am Flughafen Klagenfurt, also im Sprengel des Erstgerichts, angehalten worden, woraus sich die Zuständigkeit des Erstgerichts ergibt.
Dem Revisionsrekurs der Klägerin wird somit Folge gegeben und dem Erstgericht, das seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hatte, die Einleitung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.
Anmerkung
E58060 04AA1260European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00126.00H.0523.000Dokumentnummer
JJT_20000523_OGH0002_0040OB00126_00H0000_000