Norm
JN §76 IRechtssatz
Ein gemeinschaftlicher gewöhnlicher Aufenthaltsort ist nicht gegeben, wenn die Ehefrau und die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder im Hause ihres Vaters wohnen bleiben, der Ehemann sie lediglich zum Wochenende und in Krankheitsfällen aufsucht, jedoch seine außerhalb gelegene Wohnung und Arbeitsstelle beibehält, ohne daß diese Wohnung seit der Eheschließung nur noch die Bedeutung einer vorübergehenden Unterkunft hat. Die polizeiliche Anmeldung ist nicht maßgebend. RS U OLG Celle (D) 1954/04/28 4 W 109/54 Veröff: MDR 1954,489
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0104667Dokumentnummer
JJR_19540428_AUSL000_00400W00109_5400000_001