Norm
JN §76 IRechtssatz
Es trifft nicht zu, dass im Falle der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ein einzelner unter mehreren gewöhnlichen Aufenthaltsorten der einzige letzte im Sinne des § 76 JN sein könne. Es findet bei Auflösung der häuslichen Gemeinschaft nicht eine Einengung von mehreren gewöhnlichen Aufenthaltsorten auf einen einzigen statt, sondern es kommt allein darauf an, welcher Zustand hinsichtlich des Bestehens allenfalls mehrerer gewöhnlicher Aufenthaltsorte im maßgebenden Stichzeitpunkt, das ist die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, geherrscht hat. Hatten die Ehegatten in diesem Zeitpunkt mehr als einen gewöhnlichen Aufenthalt, dann ist dies eben der letzte für die Beurteilung der Zuständigkeit nach § 76 JN maßgebende Zustand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0046586Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014