Norm
Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §8 Abs1Kopf
SZ 28/24
Spruch
Ehescheidung jugoslawischer Staatsangehöriger.
Entscheidung vom 26. Jänner 1955, 7 Ob 37/55.
I. Instanz: Landesgericht Feldkirch; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.
Text
Die Streitteile, die beide jugoslawische Staatsbürger sind, haben am 16. September 1937 in Jugoslawien die Ehe geschlossen. Am 27. Juli 1951 brachte die Gattin eine Klage auf Ehescheidung ein und stützte diese auf schwere Eheverfehlungen ihres Gatten. Das Erstgericht hat die Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten ausgesprochen und seinen Antrag, der Klägerin das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe aufzuerlegen, abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat der Berufung des Beklagten nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil bestätigt.
Die Revision der Beklagten blieb erfolglos.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Untergerichte haben unangefochten festgestellt, daß die Parteien jugoslawische Staatsangehörige sind. Die inländische Gerichtsbarkeit ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 JN. gegeben, weil der gewöhnliche Aufenthaltsort der Parteien im Inland gelegen ist und nach jugoslawischem Recht die vom österreichischen Gericht zu fällende Entscheidung anerkannt werden wird (vgl. die Mitteilung im JABl. 1948 S. 27 f., sowie Hoyer, Anerkennung österreichischer Entscheidungen in Ehesachen im Ausland, ÖJZ. 1950 S. 78). Gemäß § 8 Abs. 1 der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz sind für die Scheidung dieser Ehe die Gesetze der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien maßgebend (Ehegrundgesetz vom 3. April 1946, Nr. 181, bei Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 3. Aufl. I J 2 S. 11; Majtin. Das jugoslawische Ehegesetz vom 3. April 1946, JBl. 1947 S. 36 ff.). Dabei ist die Vorschrift des § 8 Abs. 4 der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz zu beachten, daß im Inland auf Scheidung auf Grund eines ausländischen Gesetzes nur erkannt werden kann, wenn sowohl nach dem ausländischen als auch nach dem inländischen Gesetz die Scheidung zulässig sein würde, ferner die sogenannte Vorbehaltsklausel des § 18 der erwähnten Durchführungsverordnung. Bedenken gegen die Anwendung des jugoslawischen Ehegrundgesetzes ergeben sich infolge seiner weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmung, insbesondere auch in den Bestimmungen über die Ehescheidungsgrunde, mit der Regelung nach dem in Österreich gültigen Ehegesetz vom 6. Juli 1938 aber nicht. Auch bei Berücksichtigung dieser Rechtslage, die, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, von Amts wegen zu beachten war, sind die untergerichtlichen Urteile in dieser Hinsicht bedenkenfrei, da die Verfehlungen des Beklagten auch solche im Sinne des Art. 59 des jugoslawischen Ehegrundgesetzes vom 3. April 1946 darstellen.
Anmerkung
Z28024Schlagworte
Ehescheidung jugoslawische Staatsbürger, Gerichtsbarkeit inländische Ehescheidung jugoslawischer, Staatsangehöriger, Jugoslawische Staatsangehörigkeit, Ehescheidung, Scheidung jugoslawische StaatsbürgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:0070OB00037.55.0126.000Dokumentnummer
JJT_19550126_OGH0002_0070OB00037_5500000_000