Norm
4.DVEheG §24Rechtssatz
a) Zur Zuständigkeit deutscher Gerichte in Ehesachen von österreichischen Staatsangehörigen.
b) Auswirkungen der Rücknahme einer von einem österreichischem Gericht anhängigen Scheidungsklage "unter Anspruchsverzicht" auf einen nachfolgenden Scheidungsrechtsstreit in Deutschland. § 616 ZPO ist nicht anwendbar, wenn der Vorprozeß nach einem Prozeßrecht entschieden worden ist, das eine entsprechende Regelung nicht kennt.
c) Beweislast bei Widerspruch gegen eine Heimtrennungsklage nach österreichischem Eherecht.
RS U OLG Stuttgart (D) 1972/07/14 5 U 30/71 Veröff: NJW 1973,432
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1972:RS0104692Dokumentnummer
JJR_19720714_AUSL000_00500U00030_7100000_001