Norm
4.DVEheG §24Rechtssatz
Südtiroler Umsiedler sind im Zweifel als Staatenlose anzusehen; soweit sie deutsche Staatsangehörige geblieben wären, besteht zufolge § 24 der 4.DVEheG bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 328 RZPO kein Hindernis für ein Scheidungsverfahren in Österreich. Die von der Landesregierung über Ansuchen auszusprechende "Gleichstellung" im Sinne des Beschlusses der Provisorischen Staatsregierung vom 27.08.1945 (JABl 1946,7) ist hiebei nicht entscheidend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0046637Dokumentnummer
JJR_19490615_OGH0002_0010OB00048_4900000_001