RS OGH 1951/10/4 IVZR108/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1951
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Norm

4.DVEheG §24
JN §76 Abs3 IIB

Rechtssatz

a) Der Umstand, daß Österreich das Urteil eines deutschen Gerichtes in einer Ehesache nicht anerkennt, in der beide Streitteile österreichische Bundesbürger sind, schließt die Zuständigkeit der deutschen Gerichte dann nicht aus, wenn auch nur einer der Streitteile daneben die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

b) Durch den Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich 1938 haben die österreichischen Bundesbürger die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und sie mindestens bis zur Wiederherstellung eines selbständigen österreichischen Staates (27.04.1945) besessen.

c) Frauen, die in der Zeit vom 13.03.1938 bis 27.04.1945 einen ehemaligen österreichischen Bundesbürger geheiratet haben, haben daher die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.

d) Ob eine Person, die nach dem österreichischen StaatsbürgerschaftsüberleitungsG vom 10.07.1945 (BGBl Nr 59) die österreichische Staatsbürgerschaft vom 27.04.1945 ab erworben hat, daneben auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, entscheidet sich nach deutschem Recht.

e) Eine Ehefrau, die sich mit ihrem österreichischen Ehemann weder in häuslicher Gemeinschaft befand noch durch irgendwelche Beziehungen mit der Republik Österreich verknüpft war, hat die deutsche Staatsangehörigkeit selbst dann nicht verloren, wenn dies bei dem in Österreich wohnenden Ehemann der Fall sein sollte.

Veröff: NJW 1952,184 (mit Anmerkung)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1951:RS0104751

Dokumentnummer

JJR_19511004_AUSL000_0040ZR00108_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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