RS OGH 1946/5/6 1Ob57/46

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Veröffentlicht am 06.05.1946
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Norm

JN §76 Abs3 Z1 IIA6

Rechtssatz

Die inländischen Gerichte sind zur Entscheidung über die Ehescheidungsklage nicht zuständig, wenn der beklagte Ehegatte ehemaliger tschechoslowakischer Staatsangehöriger war und sodann die deutsche Reichsangehörigkeit erworben hat und daher nicht als staatenlos angesehen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 57/46
    Entscheidungstext OGH 06.05.1946 1 Ob 57/46

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1946:RS0046685

Dokumentnummer

JJR_19460506_OGH0002_0010OB00057_4600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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