Norm
JN §76 Abs3 Z1 IIA6Rechtssatz
Die inländischen Gerichte sind zur Entscheidung über die Ehescheidungsklage nicht zuständig, wenn der beklagte Ehegatte ehemaliger tschechoslowakischer Staatsangehöriger war und sodann die deutsche Reichsangehörigkeit erworben hat und daher nicht als staatenlos angesehen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1946:RS0046685Dokumentnummer
JJR_19460506_OGH0002_0010OB00057_4600000_002