Norm
dZPO §328 Abs1 Z2Rechtssatz
Da der Beklagte deutscher Staatsangehöriger ist und am Scheidungsverfahren nicht selbst beteiligt, sondern in ihm nur durch einen Abwesenheitskurator vertreten war, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des Urteiles in seinem Heimatstaat nicht gegeben. Eine derartige Feststellung ist auch von der Landesjustizverwaltung Hamburg am 10.08.1953, Z 346 E - 2 c/1/6, getroffen worden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0046681Dokumentnummer
JJR_19541210_OGH0002_00100N00055_5400000_001