Norm: JN §55 Abs3ZPO idF WGN 1989 §500 Abs3 IIIbZPO §502 A
Rechtssatz: Die Teileinklagungsregel des § 55 Abs 3 JN ist für den zur Bestimmung der Revisionszulässigkeit maßgebenden Wertes des Entscheidungsgegenstandes nicht anwendbar. Entscheidungstexte 6 Ob 508/91 Entscheidungstext OGH 24.10.1991 6 Ob 508/91 Veröff: SZ 64/150 2 Ob 14/94 ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist eine inländische Aktiengesellschaft, die mehrere im Inland gelegene Hotels und ein in Andalusien befindliches Hotel betreibt. Mit sogenannten Timesharing-Beherbergungsverträgen verpflichtet sie sich Kunden gegenüber zu einer Art abonnementmäßigen Unterbringung in den von ihr betriebenen Hotels mit verschiedenen vertraglich festgelegten Gestaltungsmöglichkeiten bei einer langjährigen Vertragsbindung. Die Beklagten sind ein in München wohnhaftes Ehepaar.... mehr lesen...
Norm: JN §55 Abs3ZPO §500 IIi
Rechtssatz: Entscheidet das Rekursgericht bei einem ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand über den Betrag, der als Streitgegenstand anzusehen ist, so gilt der höchste in Betracht kommende Betrag als Entscheidungsgegenstand, weil dieser der Entscheidung des Rekursgerichtes zugrunde lag. Auf den richtigen Wert des Streitgegenstandes kommt es somit für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses n... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung von S 31.807,77 und brachte vor, daß ihr mit der Exekutionsbewilligung des Exekutionsgerichtes Wien vom 24.11.1989, GZ 13 E 14.500/89, die Pfändung und Überweisung der von der Beklagten bei der W*** W*** Handelsgesellschaft mbH nicht voll einbezahlten Stammeinlage von S 247.500 bis zur Höhe von S 30.125,21 samt 12 % Zinsen seit 3.10.1989 sowie 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen und der Kosten der Exekutionsbewilligung v... mehr lesen...
Norm: EO §308 D1JN §55 Abs3ZPO §500 I
Rechtssatz: Der Wert des Streitgegenstandes der Klage, die vom betreibenden Gläubiger gegen den Drittschuldner eingebracht wird, ist nur der überwiesene Teil, nicht aber gem § 55 Abs 3 JN der Gesamtbetrag der noch unberichtigten gepfändeten Forderung. Entscheidungstexte 7 Ob 675/90 Entscheidungstext OGH 06.12.1990 7 Ob 675/90 ... mehr lesen...
Norm: JN §55 Abs3
Rechtssatz: Durch die Regelung des § 55 Abs 3 JN soll die Möglichkeit ausgeschaltet werden durch willkürliche Teileinklagungen die Zuständigkeit des Gerichtshofes zu umgehen. Diese Möglichkeit hat aber nur derjenige, dem die gesamte Forderung zusteht, nicht aber der betreibende Gläubiger, dem nun ein Teil der gepfändeten Forderung gegen den Drittschuldner überwiesen wurde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: JN §55 Abs3
Rechtssatz: Durch § 55 Abs 3 JN soll die Möglichkeit ausgeschaltet werden, durch willkürliche Teileinklagung die Zuständigkeit des Gerichtshofes zu umgehen. Entscheidungstexte 3 Ob 587/90 Entscheidungstext OGH 28.11.1990 3 Ob 587/90 Veröff: SZ 63/213 2 Ob 611/90 Entscheidungstext OGH 19.12.1990 2 Ob ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bezahlung von S 5.051,07 sA. Der Beklagte sei Gesellschafter einer Gesellschaft mbH, die ihm gegenüber wegen nicht vollständiger Bezahlung der Stammeinlage eine Forderung von S 150.000,-- habe. Die Gesellschaft schulde ihm (Kläger) auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches den eingeklagten Betrag. Zur Hereinbringung seiner Forderung gegen die Gesellschaft sei ihm die Exekution durch Pfändung und Überweisung der der Gesellschaft gege... mehr lesen...
Die Kläger kauften je zur Hälfte den Gesellschaftsanteil des Salo B an der offenen Handelsgesellschaft S und Co. Mit der am 24. Oktober 1973 zu 2 Cg 122/74 (früher 2 Cg 576/73) des Kreisgerichtes Wr. Neustadt eingebrachten Klage begehrte Salo B und in weiterer Folge die Beklagte als dessen Universalsukzessorin von den Klägern Zahlung von 15 866.67 S an Verzugszinsen, weil die Kläger mit der Zahlung des Kaufpreises für die oben genannten Geschäftsanteile in Verzug geraten seien. Mit ... mehr lesen...
Der Kläger begehrte auszusprechen, daß sein Anerkenntnis der Vaterschaft zu der am 6. Juli 1974 unehelich geborenen Beklagten vor der Bezirkshauptmannschaft K vom 26. Juli 1974 rechtsunwirksam sei, ferner, daß der Vergleich zwischen den Streitteilen vor dem Jugendamt K vom 26. Juli 1974, worin sich der Kläger zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 1200 S für die Beklagte verpflichtet hatte, mit der Wirkung aufgehoben werde, daß er als nicht abgeschlossen gelte. Die Mutte... mehr lesen...
Norm: JN §55 ZPO §236 ZPO §259 ZPO §453 ZPO §502 Abs3
Kopf: SZ 29/77
Spruch: Judikatenbuch Nr. 65 neu. Die Streitwerte der Klage und des vom Kläger oder vom Beklagten gestellten Zwischenantrages auf Feststellung sind zusammenzurechnen. Plenissimarbeschluß des OGH vom 24. November 1956, Präs 1148/55. Rechtliche Beurteilung
Gründe: In der Rechtssache 1 Cr 256/54 des Arbeitsgerichtes Graz (4 Ob 141/55, 4 Ob 142/55 des Obersten Gerichtshofes) hatte der Kläger von einer Eisenbah... mehr lesen...