RS OGH 1990/12/20 5Ob605/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1990
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Norm

JN §55 Abs3
ZPO §500 IIi

Rechtssatz

Entscheidet das Rekursgericht bei einem ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand über den Betrag, der als Streitgegenstand anzusehen ist, so gilt der höchste in Betracht kommende Betrag als Entscheidungsgegenstand, weil dieser der Entscheidung des Rekursgerichtes zugrunde lag. Auf den richtigen Wert des Streitgegenstandes kommt es somit für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht an (so schon 3 Ob 587/90).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 605/90
    Entscheidungstext OGH 20.12.1990 5 Ob 605/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0042413

Dokumentnummer

JJR_19901220_OGH0002_0050OB00605_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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