Norm
JN §55 Abs3Rechtssatz
Entscheidet das Rekursgericht bei einem ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand über den Betrag, der als Streitgegenstand anzusehen ist, so gilt der höchste in Betracht kommende Betrag als Entscheidungsgegenstand, weil dieser der Entscheidung des Rekursgerichtes zugrunde lag. Auf den richtigen Wert des Streitgegenstandes kommt es somit für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht an (so schon 3 Ob 587/90).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0042413Dokumentnummer
JJR_19901220_OGH0002_0050OB00605_9000000_001