Norm
JN §55 Abs3Rechtssatz
Durch die Regelung des § 55 Abs 3 JN soll die Möglichkeit ausgeschaltet werden durch willkürliche Teileinklagungen die Zuständigkeit des Gerichtshofes zu umgehen. Diese Möglichkeit hat aber nur derjenige, dem die gesamte Forderung zusteht, nicht aber der betreibende Gläubiger, dem nun ein Teil der gepfändeten Forderung gegen den Drittschuldner überwiesen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046487Dokumentnummer
JJR_19901206_OGH0002_0070OB00675_9000000_003