Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Christian Beurle, Dr. Hans Oberndorfer und Dr. Ludwig Beurle, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Heinrich B*****, und
2.) Nicole B*****, beide wohnhaft in ***** beide vertreten durch Dr. Christian Slana und Dr. Günter Tews, Rechtsanwälte in Linz, wegen 8.680,-- S samt Nebenforderungen, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 31. Oktober 1990, AZ 18 R 371/90 (ON 22), womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 18. April 1990, GZ 23 C 2186/89-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit 2.243,34 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Umsatzsteuer 373,89 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Klägerin ist eine inländische Aktiengesellschaft, die mehrere im Inland gelegene Hotels und ein in Andalusien befindliches Hotel betreibt. Mit sogenannten Timesharing-Beherbergungsverträgen verpflichtet sie sich Kunden gegenüber zu einer Art abonnementmäßigen Unterbringung in den von ihr betriebenen Hotels mit verschiedenen vertraglich festgelegten Gestaltungsmöglichkeiten bei einer langjährigen Vertragsbindung.
Die Beklagten sind ein in München wohnhaftes Ehepaar. Sie wurden durch ein in einem (bayrischen) Geschäft aufliegendes Werbeblatt auf die Möglichkeit einer kostenlosen mehrtägigen Beherbergung in einem von der Klägerin betriebenen Hotel zwecks Kennenlernens aufmerksam, bewarben sich um eine entsprechende Einladung und reisten nach bestätigter Buchung mit ihren beiden Kindern (auf eigene Kosten) zu dem von ihnen gewählten wiener Hotel an. Hier wurden sie zum Abschluß eines langfristigen abonnementmäßigen Beherbergungsvertrages umworben und unterschrieben am 22. Mai 1989 eine mittels Formulars der Klägerin hergestellte Urkunde über einen 30-jährigen Timesharing-Beherbergungsvertrag. Die Klägerin verpflichtete sich darin zu Leistungen entsprechend 75 Urlaubswohnrechtspunkten gegen Zahlung eines einmaligen Betrages von 9.000 DM, der im Teilbetrag von 1.000 DM nach Vertragsannahme und im Restbetrag von 8.000,-- DM im Jahre 1990 fällig sein sollte.
Die Klägerin nahm das Vertragsanbot an und übermittelte den Beklagten ein entsprechendes Bestätigungsschreiben. Diese erklärten gegenüber der Klägerin noch im Mai 1989 schriftlich, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu widerrufen. Die Klägerin anerkannte diese Erklärung nicht und bestand auf der termingemäßen Zahlung des Teilbetrages von 1.000,-- DM.
Mit der im Oktober 1989 angebrachten Klage begehrte die Klägerin von den beiden Beklagten den Teilbetrag von 7.000,-- S als Gegenwert des 1.000,-- DM-Betrages sowie (nach Klagsausdehnung) weitere 1.680,-- S als jährlich fällig werdende "Betriebskosten", insgesamt daher 8.680,-- S. Hilfsweise stellte die Klägerin das Begehren auf Zahlung von DM 1.000,-- sowie S 1.680,--.
Das Prozeßgericht erster Instanz verpflichtete die Beklagten zur Zahlung von 1.000,-- DM sowie 1.680,-- S.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Dazu sprach es aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Bei diesem Ausspruch ging das Berufungsgericht davon aus, daß zufolge der gebotenen sinngemäßen Anwendung des § 55 Abs 3 JN als Wert des Entscheidungsgegenstandes der Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalforderung von 9.000,-- DM zu gelten habe.
Die Beklagten fechten das Berufungsurteil in seinem klagsstattgebenden Umfang voll an.
Die Klägerin erachtet die Revision als unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig.
Nach dieser durch die WGN 1989 neu formulierten Regelung ist die Revision unzulässig, "wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 50.000,-- S nicht übersteigt". In unmittelbarem Zusammenhang damit steht die ausschließlich zur Feststellung dieser Wertgrenze getroffene Gesetzesanordnung über den dem Berufungsgericht auferlegten Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO, für den nun § 500 Abs 3 ZPO in aufzählender Weise die sinngemäße Anwendung der §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN anordnet. Die in dem Abschnitt über die sachliche Zuständigkeit eingeordnete Bestimmung des § 55 Abs 3 JN enthält über den Wert des Streitgegenstandes die Regelung, daß bei der Einklagung bloß eines Teiles einer Kapitalforderung der Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalforderung maßgebend sei. Diese Regelung wird in § 55 Abs 5 JN ausdrücklich auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln als maßgeblich erklärt.
Die nach ihrem Wortlaut so ausnahmslos klingende Anordnung des § 55 Abs 5 JN wird allerdings in Ansehung der für die Revisionszulässigkeit erforderlichen Wertfeststellungen durch die gegenüber der allgemeinen Norm des § 55 Abs 5 JN als spezielle Norm anzusehende Regelung des § 500 Abs 3 ZPO über eine bloß sinngemäße Anwendbarkeit bestimmter Bewertungsregeln, darunter ausdrücklich auch der des § 55 Abs 3 JN, relativiert.
Die sinngemäße Anwendung einer Regelung auf nicht unmittelbar von ihr getroffene Fälle erfordert eine Klarstellung von Zweck und Ziel der Regel in den unmittelbaren Anwendungsfällen, der Regelungsbedürfnisse in den angewandten Fällen und der sich daraus ergebenden Einschränkungen oder Abänderungen des Regelinhalts bei der angeordneten Anwendung der Regel auf verwandte Regelungsfälle.
Im unmittelbaren Anwendungsfall beziehen sich die Bewertungsregeln der §§ 54 ff JN auf den sich nach der Klage ergebenden Streitgegenstand; wo dieser nicht nur für die Abgrenzung der Wertzuständigkeit zwischen Bezirksgericht und Gerichtshof erster Instanz als maßgebend erklärt wird, sind auch die Bewertungsregeln uneingeschränkt anzuwenden, falls das Gesetz nicht ausdrücklich eine Ausnahme anordnet (vgl § 99 Abs 1 letzter HS JN idF der ZVN 1983). Für die Frage der Revisionszulässigkeit gilt es aber, dem Entscheidungsgegenstand des angefochtenen Berufungsurteils einen Geldwert zuzuordnen. Ob im Falle einer Teileinklagung dieselbe gesetzliche Fiktion angebracht erscheint wie bei der Bestimmung des Streitwertes (der Klage), ist nur auf Grund der erkennbaren Zwecke und Ziele der Streitwertbestimmung im Falle der Teileinklagung gemäß § 55 Abs 3 JN zu beantworten.
Nach den Materialien zu den Zivilverfahrensgesetzen handelte es sich bei der Teileinklagungsregel im Sinne des nunmehrigen § 55 Abs 3 JN um eine nicht mehr näher begründete Übernahme aus Vorläuferentwürfen. Die Teileinklagungsregel fand auch in der Kommentarliteratur kaum eine auf die gesetzgeberische Zielsetzung eingehende nähere Erörterung. Lediglich bei Ernst Demelius "Der neue Zivilprozeß" (1902) findet sich zur unterstellten Zielsetzung der Teileinklagungsregel des § 55 JN die Wendung:
"anderenfalls könnte durch geteilte Einklagung die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes umgangen, ein kollegialgerichtlicher in zwei bezirksgerichtliche Prozesse aufgelöst werden". (Die Gerichtshöfe entschieden im Zivilprozeß vor der erste GEN grundsätzlich in Senatsbesetzung). Allerdings kommentierte Fürstl "Die neuen österreichischen Zivilprozeßgesetze" (1899) III, 138 die Teileinklagungsregel des § 55 JN, daß der Wert der ganzen Forderung oder Restforderung maßgeblich sei, "auch dann, wenn der nicht eingeklagte Teilbetrag noch nicht fällig ist"; Fürstl verwies dabei auf eine abweichende Meinung von Horten.
Der von Fürstl vertretenen Ansicht widersprach Schrutka in JBl 1915, 2 ff, der als ratio legis der Teileinklagungsregel des § 55 JN ausschließlich die Beseitung unerwünschter Rechtsfolgen einer willkürlichen Teileinklagung durch den Kläger zu erkennen glaubte.
Für das Revisionsverfahren ist die Anwendung der Teileinklagungsregel erst durch die Einführung einer Revisionsgrenze bei der Anfechtung bestätigender Berufungsurteile durch die 1. GEN (bzw nach Aufhebung durch die 3. GEN durch die Wiedereinführung mit der 4. GEN) aktuell geworden.
Bereits die 1. GEN knüpfte bei der Beschränkung der Anfechtbarkeit bestätigender Berufungsurteile (entgegen einer ersten Regierungsvorlage 1909, 22 Beilagen HH 20. Session nicht an den Wert des Revisionsgegenstandes sondern) an den "Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat" an und verband damit das Gebot eines Bewertungsausspruches im Berufungsurteil, mit der besonderen Bewertungsregel: "auf die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes sind die §§ 54 bis 59 JN sinngemäß anzuwenden, jedoch ..."
Die Lehre hat die Anwendbarkeit der Teileinklagungsregel auf die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes eines bestätigenden Berufungsurteiles als Schwellwert für die Revisionszulässigkeit nicht näher behandelt. Die Rechtsprechung hat unmittelbar nach dem Inkrafttreten der 4. GEN an der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Teileinklagungsregel auf die Bestimmung des Wertes des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, offensichtlich nicht gezweifelt (SZ 7/146), fällige Teilforderungen einer lebenslangen Schadenersatzrente aber nicht als Teil einer einheitlichen Kapitalforderung gewertet und auch § 58 JN für unanwendbar erachtet. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 55 JN wurde jedoch die Regreßforderung in Ansehung eines in zehn Monatsraten zahlbaren Schadenersatzbetrages der Teileinklagungsregel unterworfen (SZ 8/155).
Die Rechtsprechung der zweiten Republik schloß bis zur ZVN 1983 die Anwendbarkeit der §§ 54 bis 60 JN, soweit ihnen nur für die Streitwertbestimmung in Ordnungsfragen des erstinstanzlichen Verfahrens eine Bedeutung zugebilligt wurde, zur Bestimmung des für die Revisionszulässigkeit erheblichen Wertes des Entscheidungsgegenstandes der angefochtenen Entscheidung aus, ohne dabei die Teileinklagungsregeln im besonderen zu behandeln.
Die ZVN 1983 sollte die Teileinklagungsregel weder im unmittelbaren Anwendungsbereich noch im Bereich der sinngemäßen Anwendbarkeit zur Bestimmung der für die Revisionszulässigkeit maßgebenden Grenzwerte einer inhaltlichen Änderung unterwerfen. Dennoch brachte die ZVN 1983 durch die in Abkehr von Jud 56 bewußt angeordnete Trennung des bestätigenden Teiles einer Berufungsentscheidung von deren übrigen Teilen für die zu prüfende Frage nach der sinngemäßen Anwendbarkeit der Teileinklagungsregel des § 55 JN auf die Bestimmung des Streitwertes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, eine mittelbare Klarstellung: Wenn nämlich bei den für die Revisionszulässigkeit maßgebenden Werten im Falle einer bloßen Teilstattgebung nur den Wert des (bestätigenden) Teilentscheidungsgegenstandes maßgeblich sein sollte, wäre es diesem Grundstaz diametral entgegengestanden, auf nicht einmal eingeklagte Teile eines materiell umfassenderen Anspruches Bedacht zu nehmen. Daraus war schlüssig zu folgern, daß die Teileinklagungsregel des § 55 JN von einer sinngemäßen Anwendung der §§ 54 bis 60 JN auf die Bestimmung des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ausgeschlossen bleiben mußte.
Dies war auch mit anderer Begründung der Standpunkt der Rechtsprechung (zB 3 Ob 1506/84) und der Literatur (Petrasch, ÖJZ 1985, 291 ff, 295 und Marianne Roth in den von Buchegger und Holzhammer herausgegebenen Beiträgen zum Zivilprozeßrecht II (1986)).
Die Materialien zur WGN 1989 enthalten keinen Hinweis darauf, daß die zur Bestimmung der für die Revisionszulässigkeit maßgebenden Werte bestehenden Regelungen eine inhaltliche Änderung erfahren sollten.
Formell allerdings wurde die Frage der Anwendbarkeit der Teileinklagungsregel dadurch zugespitzt, daß an die Stelle einer Globalverweisung auf die Regelungen der §§ 54 bis 60 JN nunmehr die Teileinklagungsregel des § 55 Abs 3 JN ausdrücklich im § 500 Abs 3 ZPO als sinngemäß anwendbar erklärt wurde. Überdies entfällt nunmehr das dargelegte Argument aus der Regelung der Teilbestätigung. Dies veranlaßte den Obersten Gerichtshof auch, in einem nach dem neuen Revisionsrecht zu beurteilenden Fall die Anwendbarkeit der Teileinklagungsregel auf die Bestimmung des Wertes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, offenzulassen (AnwBl 1991, 109, Nr 3.678).
Zur Anwendbarkeit der Teileinklagungsregel des § 55 Abs 3 JN nach der derzeit geltenden Rechtslage ist auf Grund des bisher Ausgeführten zu erwägen:
Soweit § 55 Abs 3 JN in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich einer willkürlichen Aufsplitterung eines einheitlichen materiellen Anspruches in mehrere formell selbständige Rechtsschutzbegehren durch den Kläger steuern soll, hätte eine sinngemäße Anwendung dieses Grundsatzes einer unsachlichen Aufspaltung des Prozeßgegenstandes in mehrere berufungsgerichtliche Teilentscheidungen entgegenzuwirken. Petrasch hat zur Rechtslage nach der ZVN 1983 die sinngemäße Anwendung der Teileinklagungsregel des § 55 JN auf die Fälle berufungsgerichtlicher Teilurteile abgelehnt. Nach der bereits erwähnten nunmehrigen Formulierung des § 500 Abs 3 ZPO ist aber zu fragen, ob das berufungsgerichtliche Teilurteil nicht der einzige verbleibende Anwendungsfall einer sinngemäßen Anwendung des § 55 Abs 3 JN im Revisionsverfahren bleibt. Daraus, daß eine Bewertung nach § 55 Abs 3 JN in den nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO genannten Fällen kaum in Betracht komme, sollte lediglich gefolgert werden, daß gesetzestechnisch keine glückliche Wahl getroffen wurde, an der Absicht, § 55 Abs 3 JN bei der Bestimmung des für die Revisionszulässigkeit maßgeblichen Wertes des berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes "sinngemäß" angewandt wissen zu wollen, sollte deshalb aber nicht gezweifelt werden.
Soweit allerdings mit der Teileinklagungsregel nicht bloß willkürlichen Aufsplitterungen eines einheitlichen Anspruches durch den Kläger begegnet, sondern etwa auch dem Gedanken Rechnung getragen werden sollte, daß auch ohne Erstreckung der Rechtskraftwirkung auf den nichteingeklagten Teil die Entscheidung über den geltend gemachten Teil einer einheitlichen Forderung eine gewisse faktische Präjudizialität übe und daher die wirtschaftliche Bedeutung der Entscheidung über den Prozeßgegenstand hinausreichen und daher auch einen höheren Prozeßaufwand rechtfertigen könnte, erschiene es keinesfalls denkgesetzwidrig, die Regel auch auf die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes der angefochtenen Entscheidung anzuwenden. Der Verfahrensgesetzgeber hat aber - wie bereits dargelegt - durch seine Regelung in der ZVN 1983 schlüssig zu erkennen gegeben, daß für die Wertfeststellung des Entscheidungsgegenstandes der Berufungsentscheidung als Kriterium der Revisionszulässigkeit nicht der für die sachliche Zuständigkeit und andere Ordnungsfragen des erstinstanzlichen Verfahrens bestimmende Wert des Streitgegenstandes, sondern unmittelbar nur der Wert des Entscheidungsgegenstandes der angefochtenen zweitinstanzlichen Entscheidung die Bezugsgröße zu sein habe.
Eine sinngemäße Anwendung des § 55 Abs 3 JN müßte sich deshalb auf Fälle der berufungsgerichtlichen Teilentscheidungen beschränken, in denen nach der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung noch mit einer weiteren zweitinstanzlichen Entscheidung gerechnet werden muß.
Die rechtspolitische Rechtfertigung der Bewertungsvorschrift des § 55 Abs 3 JN mag schon in ihrem ursprücnglichen Anwendungsbereich der Streitwertbestimmung zur Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Bezirksgericht und Gerichtshof erster Instanz zweifelhaft seien (vgl jüngst die Meinung von Michael Graff in seiner Anmerkung in AnwBl 1991, 496 zur Entscheidung Nr. 3.836). Die in § 500 Abs 3 ZPO positiv angeordnete sinngemäße Anwendbarkeit der Bewertungsregel des § 55 Abs 3 JN auf den für die Revisionszulässigkeit maßgebenden Wert des Entscheidungsgegenstandes des zweitinstanzlichen Urteils rechtfertigt es nicht, diesen Entscheidungsgegenstand unter Bedachtnahme auf einen nicht eingeklagten, noch unberichtigten Teil einer bloß teilweise geltend gemachten Kapitalforderung zu bewerten, weil Manipulationsmöglichkeiten nicht mehr in der Hand des Klägers, sondern höchstens in der Übung des prozessualen Ermessens zur Erlassung eines Teilurteiles durch das Berufungsgericht gelegen wären.
Aus diesen Erwägungen vermag sich das Revisionsgericht die berufungsgerichtlichen Auslegung des § 500 Abs 3 ZPO nicht anzuschließen. Die Revision war vielmehr als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO sowie § 5 Abs 1 erster Satz RATG.
Anmerkung
E27777European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0060OB00508.91.1024.000Dokumentnummer
JJT_19911024_OGH0002_0060OB00508_9100000_000