Norm
EO §308 D1Rechtssatz
Der Wert des Streitgegenstandes der Klage, die vom betreibenden Gläubiger gegen den Drittschuldner eingebracht wird, ist nur der überwiesene Teil, nicht aber gem § 55 Abs 3 JN der Gesamtbetrag der noch unberichtigten gepfändeten Forderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0004116Dokumentnummer
JJR_19901206_OGH0002_0070OB00675_9000000_001