Norm: ASGG §7JN §31 I
Rechtssatz: Der Zweck der durch die ASGGNov 1994 (BGBl 1994/624) geschaffenen Zuständigkeitsregelung des § 7 Abs 2 Z 4 ASGG war, vor allem im Interesse des Versicherten die Zufahrtswege und damit auch die Zureisekosten zu verkürzen beziehungsweise zu senken (1654 BlgNR 18 GP, 13). Da Delegierungen nur in Ausnahmefällen verfügt werden sollen, ist eine Delegierung nicht zweckmäßig, wenn nicht unbeeinflussbare Umstände, wie W... mehr lesen...