Norm
ASGG §7Rechtssatz
Der Zweck der durch die ASGGNov 1994 (BGBl 1994/624) geschaffenen Zuständigkeitsregelung des § 7 Abs 2 Z 4 ASGG war, vor allem im Interesse des Versicherten die Zufahrtswege und damit auch die Zureisekosten zu verkürzen beziehungsweise zu senken (1654 BlgNR 18 GP, 13). Da Delegierungen nur in Ausnahmefällen verfügt werden sollen, ist eine Delegierung nicht zweckmäßig, wenn nicht unbeeinflussbare Umstände, wie Wohnort der Parteien und Zeugen oder die Lage der Augenscheinsgegenstände, sondern der vom Auswahlwillen der Partei abhängige Kanzleisitz ihres Rechtsvertreters als Delegierungsgrund in einem Verfahren geltend gemacht wird, in dem nicht einmal die Notwendigkeit einer qualifizierten Vertretung besteht. Für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist der Kanzleisitz des Parteienvertreters nach der Rechtsprechung daher grundsätzlich ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065225Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019