Norm
ABGB §223Rechtssatz
Für die amtswegige Eintragung des Ausscheidens eines verstorbenen Gesellschafter ist Voraussetzung, daß der Mitwirkung der Erben besondere Hindernisse entgegenstehen. Vor der Einantwortung bedarf die Anmeldung der abhandlungs-, allenfalls auch der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0007580Dokumentnummer
JJR_19511004_OGH0002_0020OB00575_5100000_001