Norm
AußStrG §27Rechtssatz
Die im § 14 der 4. DVEheG enthaltene Zuständigkeitsnorm legt lediglich die Voraussetzungen fest, unter denen eine Vormundschaft oder eine Pflegschaft im Inland über einen Ausländer geführt werden kann. Er beschränkt hiebei in keiner Weise die Befugnisses des inländischen Verlassenschaftgerichtes, dessen Kompetenz, soweit sie sich auf das eigentliche Verlassenschaftsverfahren bezieht, grundsätzlich auch nicht durch die Beteiligung von Pflegebfohlenen berührt wird, die einer anderen Vormundschaft - oder Kuratelsgerichtsbarkeit unterstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0007594Dokumentnummer
JJR_19541201_OGH0002_0030OB00612_5400000_001