Norm: AußStrG 2005 §107 Abs2
Rechtssatz: In § 107 Abs 2 AußStrG ist nur von der vorläufigen „Einräumung" der Obsorge die Rede, gemeint ist aber nach den Materialien, damit auch die gleichzeitige Entziehung der Obsorge (Mitobsorge) eines Elternteils. Entscheidungstexte 3 Ob 111/06d Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 111/06d 7 Ob 163... mehr lesen...
Norm: AußStrG §12AußStrG 2005 §107 Abs2ABGB §176 B
Rechtssatz: Dem Kindeswohl entspricht es, dass das Gericht seine Erhebungen möglichst rasch und ohne Verzögerungen durchführt sowie nach ausreichender Klärung aller maßgeblichen Umstände eine nicht nur vorläufige, sondern endgültige Entscheidung über die Zuweisung der elterlichen Rechte und Pflichten trifft (vergleiche SZ 59/160). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §386 Abs4AußStrG 2005 §107 Abs2EO §378 CEO §379EO §389 IEO §389 IIEO §389 VIIEO §389 XEO §390 IEO §390 IIMRK Art6 VI1MRK Art6 Abs1 II1aMRK Art6 Abs1 II5a1MRK Art6 Abs1 II5a4
Rechtssatz: Das Provisorialverfahren fällt nicht unter Art 6 Abs 1 MRK. Anmerkung Bem: Auf den neuen Standpunkt des EGMR in der Entscheidung vom 15.10.2009, Micallef v. Malta, Nr 17056/06, und den diesbezüglichen Beitrag G. Kodek, Die Anwend... mehr lesen...
Norm: ABGB §176 BABGB §177 Abs2 BAußStrG §12 Abs1AußStrG 2005 §107 Abs2
Rechtssatz: Das Gericht kann bis zur endgültigen Entscheidung nach § 176 ABGB vorläufige dringende Maßnahmen treffen. Voraussetzung für eine vorläufige gerichtliche Maßnahme ist, dass die Belassung des Kindes in der bisherigen Umgebung eine solche Gefährdung für das Kind mit sich bringt, dass Sofortmaßnahmen in Form einer Änderung des bestehenden Zustandes dringend geboten ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §107 Abs2EO §389 IEO §389 IIEO §390 IIMRK Art6 VI1MRK Art6 Abs1 II1aMRK Art6 Abs1 II5a1
Rechtssatz: Art 6 MRK findet auf einstweilige Verfügungen keine Anwendung. Anmerkung Bem: Auf den neuen Standpunkt des EGMR in der Entscheidung vom 15.10.2009, Micallef v. Malta, Nr 17056/06, und den diesbezüglichen Beitrag G. Kodek, Die Anwendbarkeit von Art 6 EMRK im Provisorialverfahren, Zak 2010, 8 wird hingewiese... mehr lesen...
Norm: ABGB §142ABGB §176 Abs1 CABGB idF KindNamRÄG 2013 §181AußStrG §12AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d1AußStrG 2005 §107 Abs2
Rechtssatz: Voraussetzung für die Erlassung einstweiliger Anordnungen im Außerstreitverfahren. Die Zulässigkeit sowie Art und Umfang der zu treffenden vorläufigen Maßnahmen in Pflegschaftsverfahren ergeben sich aus der Verpflichtung des Pflegschaftsrichters, den Unterhalt, die Pflege und Erziehung der Kinder in ihren Interesse... mehr lesen...