- 4 Ob 91/89
Veröff: RZ 1990/26 S 73 = ÖBl 1990,32
- 4 Ob 58/89
Beisatz: Bei vorläufigen, sichernden Maßnahmen handelt es sich keinesfalls um Strafen. (T1)
Veröff: WBl 1989,341 = RdW 1989,333
- 4 Ob 102/89
- 4 Ob 101/90
Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 101/90
- 4 Ob 218/97f
Vgl auch; Beisatz: Holt das Gericht eine Äußerung des Gegners ein, so ist es nicht verpflichtet, der gefährdeten Partei die Äußerung des Gegners zu einer Gegenäußerung zuzustellen. (T2)
- 16 Ok 1/99
Beis wie T2; Beisatz: Die Unterlassung der Ladung der Antragsgegnerin zur Einvernahme einer Auskunftsperson oder die Unterlassung der Zusendung des Protokolls über die Einvernahme einer solchen stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. (T3)
- 6 Ob 21/99b
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt auch für zulässige Beweisergänzungen durch das Rekursgericht aufgrund von vorgelegten Urkunden. Das Gericht zweiter Instanz tritt in einem solchen Fall bei der Sammlung des Prozessstoffes an die Stelle des Gerichtes erster Instanz. (T4)
Veröff: SZ 72/39
- 6 Ob 289/98p
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4
- 4 Ob 93/02h
- 4 Ob 35/05h
Auch; Beisatz: Im Provisorialverfahren gilt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht. (T5)
- 9 Ob 22/06k
- 6 Ob 99/06m
Auch; Beisatz: Das Provisorialverfahren ist in erster Instanz grundsätzlich einseitig. Daher kann die Unterlassung einer vorherigen Anhörung des Gegners auch niemals den Nichtigkeitsgrund des
§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO verwirklichen. (T6)
- 6 Ob 160/06g
Auch; Beisatz: Hier: Einstweilige Entscheidung über die Obsorge und den persönlichen Verkehr gemäß § 107 Abs 2 AußStrG 2005. (T7)
- 7 Ob 286/08x
Beis ähnlich wie T6
- 16 Ok 2/09
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 16 Ok 2/09
- 1 Ob 192/08d
Auch
- 7 Ob 99/09y
Vgl auch; Beis wie T2
- 3 Ob 74/09t
Beisatz: Dies vor allem deshalb, weil das Sicherungsverfahren grundsätzlich von der Erlassung provisorischer Maßnahmen auch aufgrund bloß einseitigen Parteivorbringens ausgeht. (T8)
Beisatz: Der Gegner der gefährdeten Partei hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, vor der Entscheidung über den Sicherungsantrag gehört zu werden. (T9)
- 4 Ob 49/09y
Vgl auch; Beis wie T6
- 1 Ob 157/09h
Auch; Beis wie T5; Beis wie T7 nur: Hier: Einstweilige Entscheidung über den persönlichen Verkehr gemäß § 107 Abs 2 AußStrG 2005. (T10)
- 3 Ob 263/09m
Beis wie T7; Beis wie T10
- 2 Ob 140/10t
Abweichend; Beisatz: Auf Grund der Entscheidung des EGMR vom 15. 10. 2009, Micallef gegen Malta, 17056/06, sind im Regelfall nunmehr auch im Provisorialverfahren die Garantien des Art 6 EMRK voll anwendbar. (T11)
Beisatz: In Ausnahmefällen, etwa dann, wenn die Effektivität der Maßnahme von einer raschen Entscheidung abhängt, ist aber weiterhin die einseitige Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners zulässig, weil ja der nachfolgend mögliche Widerspruch das rechtliche Gehör sicherstellt. (T12)
- 1 Ob 156/10p
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 156/10p
Abweichend; Beis wie T11; Beis wie T12
- Bsw 17056/06
Entscheidungstext AUSL EGMR 15.10.2009 Bsw 17056/06
Ausdrücklich gegenteilig; Veröff: NL 2009,294
- 4 Ob 85/12x
Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 85/12x
Vgl aber; Vgl auch Beis wie T11; Beisatz: Eine Erweiterung der Anfechtungsmöglichkeiten im Fall einer die Nichtigkeit oder die Mangelhaftigkeit des Verfahrens ablehnenden Rekursentscheidung ist aus der geänderten Rechtsprechung des EGMR nicht abzuleiten. (T13)
- 4 Ob 56/12g
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 56/12g
Vgl aber; Beis ähnlich wie T11
- 3 Ob 223/13k
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 223/13k
Auch; Beis wie T13
- 1 Ob 132/14i
Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 132/14i
Vgl aber; Beis wie T13
- 1 Ob 201/14m
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 201/14m
Beis wie T13
- 7 Ob 143/17f
Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 143/17f
Abweichend; Beis wie T11; Beis wie T13
- 4 Ob 106/18v
Vgl aber; Beis wie T13
- 6 Ob 181/18p
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T11; Beisatz: Auch im Provisorialverfahren hat in der Regel eine öffentliche Verhandlung stattzufinden. Daraus ergibt sich, dass es für die Parteien eines Provisorialverfahrens keine uneingeschränkte Anonymität geben kann. (T14)
- 7 Ob 188/21d
Beis wie T11
- 6 Ob 145/21y
Gegenteilig; Beis wie T11; Beis wie T12