Norm
ABGB §176 BRechtssatz
Das Gericht kann bis zur endgültigen Entscheidung nach § 176 ABGB vorläufige dringende Maßnahmen treffen. Voraussetzung für eine vorläufige gerichtliche Maßnahme ist, dass die Belassung des Kindes in der bisherigen Umgebung eine solche Gefährdung für das Kind mit sich bringt, dass Sofortmaßnahmen in Form einer Änderung des bestehenden Zustandes dringend geboten erscheinen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007035Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013