RS OGH 2006/9/13 3Ob111/06d, 7Ob163/08h

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Norm

AußStrG 2005 §107 Abs2

Rechtssatz

In § 107 Abs 2 AußStrG ist nur von der vorläufigen „Einräumung" der Obsorge die Rede, gemeint ist aber nach den Materialien, damit auch die gleichzeitige Entziehung der Obsorge (Mitobsorge) eines Elternteils.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121416

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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