Norm
AußStrG 2005 §107 Abs2Rechtssatz
In § 107 Abs 2 AußStrG ist nur von der vorläufigen „Einräumung" der Obsorge die Rede, gemeint ist aber nach den Materialien, damit auch die gleichzeitige Entziehung der Obsorge (Mitobsorge) eines Elternteils.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121416Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008