- 1 Ob 10/94
Veröff: SZ 67/166
- 4 Ob 333/00z
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 333/00z
Auch; Veröff: SZ 74/16
- 7 Ob 120/03b
Beisatz: Bei der Beweissicherung handelt es sich um eine Art Provisorialverfahren mit dem Ziel, den gegenwärtigen Zustand einer (für die Beweisführung in einem bereits anhängigen oder anhängig zu machenden Rechtsstreit wesentlichen) Sache festzuhalten. In einem solchen Fall entspricht es der Verfahrensökonomie, keinen weiteren Rechtszug gegen eine bewilligende Maßnahme des Gerichtes zuzulassen, weil dem Antragsgegner in dem allenfalls nachfolgenden Zivilrechtsstreit, in dem erst mit einem vermögenszuerkennenden beziehungsweise vermögenseinschränkenden Ergebnis zu rechnen ist, alle Rechtsmöglichkeiten ohnedies offenstehen. (T1)
Beisatz: Die betreffende Einschränkung des zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK gehörenden Gewährleistung des rechtlichen Gehörs kann im Hinblick auf den bloßen Provisorialcharakter des Beweissicherungsverfahrens zu Gunsten der angestrebten Verfahrensbeschleunigung hingenommen werden. (T2)
Veröff: SZ 2003/64
- 4 Ob 132/05y
- 9 Ob 22/06k
- 6 Ob 160/06g
Beisatz: Hier: Einstweilige Entscheidung über die Obsorge und den persönlichen Verkehr gemäß § 107 Abs 2 AußStrG 2005. (T3)
- 16 Ok 2/09
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 16 Ok 2/09
- 1 Ob 192/08d
- 1 Ob 157/09h
Auch; Beis wie T3 nur: Hier: Einstweilige Entscheidung über den persönlichen Verkehr gemäß § 107 Abs 2 AußStrG 2005. (T4)
- 3 Ob 263/09m
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Vorläufiges Kontaktverbot wegen des Verdachts des Kindermissbrauchs. (T5)
- 17 Ob 11/10g
Vgl aber; Beisatz: Art 6 EMRK ist unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem Sicherungsverfahren zu beachten. (T6)
Bem: Siehe RS0126204. (T7)
Veröff: SZ 2010/123
- 2 Ob 140/10t
Abweichend; Vgl Beis wie T6; Beisatz: Auf Grund der Entscheidung des EGMR vom 15. 10. 2009, Micallef gegen Malta, 17056/06, sind im Regelfall nunmehr auch im Provisorialverfahren die Garantien des Art 6 EMRK voll anwendbar. (T8)
Beisatz: In Ausnahmefällen, etwa dann, wenn die Effektivität der Maßnahme von einer raschen Entscheidung abhängt, ist aber weiterhin die einseitige Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners zulässig, weil ja der nachfolgend mögliche Widerspruch das rechtliche Gehör sicherstellt. (T9)
- 1 Ob 156/10p
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 156/10p
Abweichend, Beis wie T8; Beis wie T9
- Bsw 17056/06
Entscheidungstext AUSL EGMR 15.10.2009 Bsw 17056/06
Ausdrücklich gegenteilig; Veröff: NL 2009,294
- 4 Ob 85/12x
Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 85/12x
Vgl aber; Vgl auch Beis wie T8; Beisatz: Eine Erweiterung der Anfechtungsmöglichkeiten im Fall einer die Nichtigkeit oder die Mangelhaftigkeit des Verfahrens ablehnenden Rekursentscheidung ist aus der geänderten Rechtsprechung des EGMR nicht abzuleiten. (T10)
- 4 Ob 56/12g
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 56/12g
Vgl aber; Beis ähnlich wie T8
- 3 Ob 223/13k
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 223/13k
Auch; Beis wie T10
- 4 Ob 119/14z
Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 119/14z
Vgl aber; Beis wie T9
- 1 Ob 84/14f
Entscheidungstext OGH 17.06.2014 1 Ob 84/14f
Vgl auch; Beis wie T10
- 1 Ob 132/14i
Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 132/14i
Vgl aber; Beis wie T10
- 1 Ob 201/14m
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 201/14m
Beis wie T10
- 7 Ob 143/17f
Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 143/17f
Abweichend; Beis wie T8; Beis wie T10
- 4 Ob 106/18v
Vgl aber; Beis wie T10
- 6 Ob 181/18p
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T8; Beisatz: Auch im Provisorialverfahren hat in der Regel eine öffentliche Verhandlung stattzufinden. Daraus ergibt sich, dass es für die Parteien eines Provisorialverfahrens keine uneingeschränkte Anonymität geben kann. (T11)
- 7 Ob 188/21d
Beis wie T8
- 6 Ob 145/21y
Gegenteilig; Beis wie T8; Beis wie T9