Rechtssatz: Die Berufungswerberin hat nicht dafür Sorge getragen, dass ihr Hund sicher verwahrt ist, wenn dieser weder mit einem Maulkorb versehen ist noch an der Leine geführt wird und daher von ihrem nicht eingezäunten Anwesen zum südlich angrenzenden Grundstück des Nachbarn läuft. Wird der Beschuldigten weiters vorgeworfen, sie habe es unterlassen den Hund so zu verwahren, dass er Menschen weder gefährdet noch verletzt noch in unzumutbarer Weise belästigt, ergibt aber das Beweisverfahre... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Jäger von den frei laufenden, mit schlecht sichtbaren Hundemarken versehenen, Schäfermischlingen der Beschuldigten bellend umkreist, so ist sie für die Taten auch dann verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn sich der Vorfall in der Nähe ihres Hauses (ca. 100 m vom Anwesen entfernt) abgespielt hat, da die angeordneten Haltungs- und Verwahrungsvorschriften auch für Tiere im Bereich des Wohnhauses gelten. Ausgehend vom Schutzzweck der
Norm: , ist von einem nicht ... mehr lesen...
Rechtssatz: Unterläßt es der Beschuldigte als Halter eines Pudelhundes (Pudelmischung) diesen sicher zu verwahren, sodaß das Tier am 26.1.1996 gegen 14.20 Uhr am Hauptplatz in A frei herumlaufen konnte, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Gehört ein Hund - vorliegend ein Sennenhund "Semi" - zum Haus und ist festgelegt, daß er von demjenigen Hausangehörigen beaufsichtigt wird, der anwesend ist und geht der Hund mit der Beschuldigten als Hausangehörige vom Wohnobjekt zu einem Zaun, von wo er dann ohne Maulkorb und Absperrung frei herumlief, so trifft die Beschuldigte auch dann die Beaufsichtigungspflicht, wenn der Hund nicht ihr gehörte. mehr lesen...
Rechtssatz: Zweck des § 42 Abs 1 Tierseuchengesetz ist die Verhinderung des Ausbruches oder der Verbreitung der Wutkrankheit und die Hintanhaltung von Bißverletzungen. Wird im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Hundehalterschaft des Beschuldigten nicht bewiesen, sohin auch nicht ein Unterlassen im Sinne des § 2 Abs 2 der Tollwutverordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt nachgewiesen, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der verw... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Haltereigenschaft der Beschuldigten in Ansehung der am Vorfall beteiligten Hunde nicht zweifelsfrei nachzuweisen, ist aus dem auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Grundsatz "in dubio pro reo" mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Führt die Beschuldigte als Eigentümerin und Halterin eines sechsjährigen Hundes "Dobermann" diesen auf dem eigenen Anwesen unangeleint und ohne Beißkorb so umher, daß dieser Hund sich auf die Bundesstraße und danach auf das Anwesen des Nachbars begeben konnte, wo er zwischen Haus und Wirtschaftsgebäude frei umherlief, den Hof des Nachbars verunreinigte und auch dort befindliche Sommergäste verängstigte, so ist die beschuldigte Hundehalterin verwaltungsstrafrechtlich nach dem Ti... mehr lesen...
Rechtssatz: Läßt der Hundehalter es zu, daß sein Schäferhund-Rüde auf seinem nicht zur Gänze eingefriedeten Wohngrundstück, ohne an der Leine gehalten zu werden und ohne Maulkorb, umherläuft und in der Folge einen Besucher mehrmals beißt, verantwortet er eine Verwaltungsübertretung. mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwSlg 8757 A/1975. Rechtssatz: Schutzzweck der §§ 1 und 2 HundemarkenV liegt darin, die Gefahr des Ausbruches der Wutkrankheit zu minimieren bzw. deren Verbreitung zu hindern. Annahme der Fortgeltung dieser Verordnung nur gerechtfertigt, wenn zum Tatzeitpunkt zumindest eine latente Gefahr für den Ausbruch oder die Verbreitung der Wutkrankheit unverändert besteht. Fehlende diesbezügliche Ermittlungen und Vorhaltungen iSd § 44a Z. 1 VStG seitens der Erstbehörde könn... mehr lesen...