Die Berufungswerberin hat nicht dafür Sorge getragen, dass ihr Hund sicher verwahrt ist, wenn dieser weder mit einem Maulkorb versehen ist noch an der Leine geführt wird und daher von ihrem nicht eingezäunten Anwesen zum südlich angrenzenden Grundstück des Nachbarn läuft. Wird der Beschuldigten weiters vorgeworfen, sie habe es unterlassen den Hund so zu verwahren, dass er Menschen weder gefährdet noch verletzt noch in unzumutbarer Weise belästigt, ergibt aber das Beweisverfahren, dass sich der Hund zwar am Nachbargrundstück befand, jedoch niemanden gefährdete, belästigte oder verletzte und keinen Sachschaden anrichtete, so ist das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes einzustellen.
(Teilweise Einstellung des Verfahrens)