Zweck des § 42 Abs 1 Tierseuchengesetz ist die Verhinderung des Ausbruches oder der Verbreitung der Wutkrankheit und die Hintanhaltung von Bißverletzungen. Wird im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Hundehalterschaft des Beschuldigten nicht bewiesen, sohin auch nicht ein Unterlassen im Sinne des § 2 Abs 2 der Tollwutverordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt nachgewiesen, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit (Einstellung des Verfahrens).