Ist im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Haltereigenschaft der Beschuldigten in Ansehung der am Vorfall beteiligten Hunde nicht zweifelsfrei nachzuweisen, ist aus dem auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Grundsatz "in dubio pro reo" mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen (Einstellung des Verfahrens).